Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20.- DM bleibt vorbehalten. Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der ledige Angeklagte hat keine Kinder. Nach dem Abitur studierte er sechs Semester Pädagogik. Er brach dann das Studium ab und leistete ein freiwilliges soziales Jahr in der Zeit von September 1981 bis August 1982, weil er die Absicht hatte, später als Krankenpfleger tätig zu werden. Er ist rechtskräftig anerkannter Kriegsdienstverweigerer und wurde mit Bescheid vom 19.09.1983, geändert am 03.10.1983, zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes einberufen. Vom 02.11.1983 bis zum 31.01.1985 hatte er seinen Ersatzdienst ordnungsgemäß abgeleistet. Seine Dienstzeit wäre am 28.02.1985 beendet gewesen. Gegenüber seinem Dienstvorgesetzten hatte er bereits im Dezember 1984 geäußert, daß er noch vor Ablauf seiner regulären Dienstzeit den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigern werde. In Ausführung dieses Entschlusses blieb er der Dienststelle seit dem 01.02.1985 eigenmächtig fern, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst endgültig zu entziehen. Er war aber anschließend in der Zeit vom 01.02.1985 bis zum 28.02.1985 unentgeltlich im pflegerischen Bereich des Alten- und Pflegeheimes tätig.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

Entscheidungsgründe

Er hat sich danach der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat seine Verhaltensweise damit erklärt, daß er aus Gewissensnot heraus auch den Zivildienst nicht habe zu Ende führen können. Für den Angeklagten sprach, daß er nicht aus Unlust dem Dienst fernblieb, sondern insbesondere während des Restes seiner Dienstzeit gemeinnützige unentgeltliche Arbeit in einem anderen Heim geleistet hat. Für ihn sprach auch, daß sein Dienstvorgesetzter im Altenheim Tannhäuserstraße ihm bescheinigt hat, daß er ganz hervorragende Arbeit dort geleistet habe. Der Angeklagte habe auch nicht in seinem Sinne negativ auf die anderen Zivildienstleistenden eingewirkt. Nach Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erschien deshalb eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20.- DM auch unter Beachtung des § 56 ZDG tat- und schuldangemessen. Da sich das Verhalten des Angeklagten nicht negativ auf den Dienst der anderen Zivildienstleistenden ausgewirkt hat, erschien die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst nicht geboten. Gemäß § 59 StGB war es ausreichend, den Angeklagten zu verwarnen und die Verurteilung zu der Geldstrafe vorzubehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Schöffengericht Braunschweig, Richter am Amtsgericht Blanck als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).

Anmerkung der Redaktion: Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte die 8. große Strafkammer des LG Braunschweig in der Sitzung vom 03.10.1985 das Urteil dahingehend ab, daß eine einmonatige Bewährungsstrafe verhängt wurde. Das Urteil ist leider nicht veröffentlicht.