Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der am 28.02.1966 in Worms geborene, ledige und kinderlose Angeklagte arbeitet zur Zeit beim mennonitischen Friedensdienst im »Deutschen Friedenskomitee« in Bammental. Dort erhält er monatlich 570.- DM, von denen er 140.- DM für die Hausgemeinschaft und 230.- DM für Miete zahlen muß.
Der Angeklagte wuchs in einem von christlichen Glaubensinhalten geprägtem Elternhaus auf und kam früh mit der mennonitischen Gemeinde in Monsheim in Berührung.
Nach Absolvierung der Volksschule legte er 1986 in Worms das Abitur ab. Anschließend wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und leistete teilweise seinen Zivildienst ab.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten steht für das Gericht folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 26.05.1986 zur Dienstleistung vom 04.08.1986 bis zum 31.03.1988 beim evangelischen Altenheim »Haus Bavier« in Düsseldorf einberufen. Dort leistet er beanstandungsfrei seinen Zivildienst ab. Am 06.07.1987 stellte der Angeklagte einen Antrag auf Versetzung zur Landesnervenklinik in Alzey. Dieser Antrag wurde mit zwingenden persönlichen Gründen begründet; der Angeklagte wollte heimatnah eingesetzt werden, um bei seiner Familie und bei seiner Verlobten sein zu können. Weiterhin wurden Kontaktschwierigkeiten in Düsseldorf zur Begründung aufgeführt. Dem Antrag wurde mit Versetzungsverfügung vom 27.07.1987 mit Wirkung vom 01.09.1987 stattgegeben. Der Angeklagte versah daraufhin zunächst ordnungsgemäß seinen Dienst in der Landesnervenklinik in Alzey. Am 01.12.1987 hat er den Dienst eigenmächtig verlassen. Mit Schreiben vom 01.12.1987 teilte der Landesnervenklinik mit, daß er seinen Dienst fortan nicht mehr ausführen werde. Er werde die »Wehrpflicht und damit den Kriegsdienst konsequent verweigern.« Mit Schreiben vom 02.12.1987 an das Bundesamt für den Zivildienst stellte er Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienstverhältnis, da er jeden Kriegsdienst konsequent ablehne. Hierunter verstehe er auch den Zivildienst. Mit Verfügung vom 15.01.1988 wurde der Antrag auf Entlassung abgelehnt, da eine Rechtsgrundlage für eine Entlassung nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 27.01. und vom 01.02.1988 wurde der Angeklagte zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert. Auf die strafrechtlichen Bestimmungen des Fernbleibens (§§ 52, 53 Zivildienstgesetz) wurde er hingewiesen. Gegen den abgelehnten Antrag auf Entlassung legte der Angeklagte Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1988 zurückgewiesen. Der Angeklagte hat seine Dienstpflicht seit dem 01.12.1987 nicht wieder aufgenommen.
III.
Der Angeklagte läßt sich wie folgt ein:
Er könne keinen Kriegsdienst leisten, weder mit noch ohne Waffen. Er bekenne sich schuldig, keinen Kriegsdienst zu leisten. Durch seine konsequente »Totalverweigerung« wolle er den ganzen Wahnsinn der Rüstung deutlich machen und darauf hinweisen, er sei nicht gewillt, diese »Normalität« weiter hinzunehmen.
Entgegen seiner ursprünglichen Ansicht bei der Verweigerung des Wehrdienstes sei er im Laufe der Ableistung des Zivildienstes zu der Einsicht gekommen, daß auch der Zivildienst einen Teil des Kriegsdienstes darstelle. Genau wie der Wehrpflichtige sei auch der Zivildienstleistende in das Gesamtsystem der Verteidigung integriert; er sei somit Bestandteil der Gesamtverteidigung. Dies ergebe sich schon aus § 79 ZDG und Art. 12 a Abs. 3 GG, wo die Einplanung des Kriegsdienstverweigerers in die Gesamtverteidigung geregelt sei. Zivildienst sei somit kein selbständiger Friedensdienst, sondern wie der Militärdienst Erfüllung der Wehrpflicht.
Ihm seien erst während der Ableistung seines Zivildienstes die engen Zusammenhänge von Wehr- und Zivildienst zum Bewußtsein gekommen. So habe er gelernt, daß alle Bürger – somit auch die Zivildienstleistenden – total für den Krieg verplant seien. Er habe lernen müssen, daß die Vorbereitungen für einen Krieg bereits heute zu laufen beginnen. Das Gesundheitswesen sei weitgehend militärisch schon verplant. Der Straßenbau werde nach militärischen Gesichtspunkten vorgenommen. Es existierten bereits heute schon Lebensmittelkarten für den nächsten Krieg. Auch sei ihm durch die WINTEX-CIMEX-Übung, bei der die militärisch-zivile Zusammenarbeit geübt werde, ganz deutlich geworden, wie eng der zivile und militärische Bereich verzahnt seien. Erst während der Ableistung des Zivildienstes habe er diese Zusammenhänge durchschaut. Da es ihm darum gehe, den Krieg, den er als Verbrechen an der Menschheit ansieht, zu verhindern, könne er nicht länger seinen Zivildienst, der ja Bestandteil des Gesamtsystems der militärischen Verteidigung sei, verrichten.
Er verstehe sich als bewußter Christ. Eine Nachfolge Christi bedeute für ihn, daß er nur gewaltlos leben könne. Das bedeute, daß er sich nur dann selbst treu bleiben könne, wenn er sich nicht in das System der staatlichen militärischen Verteidigung – weder als Wehrpflichtiger noch als Zivildienstleistender – pressen lasse.
Er habe sich über einen langen Zeitraum mit den Problemen auseinandergesetzt. Es sei keine plötzliche Entscheidung wegen der seiner Ansicht nach katastrophalen Zustände, die er in der Landesnervenklinik vorgefunden hätte, gewesen. Ihm seien auch die Rechtsfolgen bekannt, die seine Handlung nach sich ziehen wird. Dennoch könne er, wenn er sich selbst treu bleiben wolle, nicht länger Zivildienst leisten. Auch in Zukunft werde er keinen Zivildienst mehr ableisten.
Entscheidungsgründe
IV.
Der Angeklagte hat durch sein Verhalten objektiv und subjektiv den Tatbestand der Dienstflucht erfüllt und ist deshalb gemäß § 53 ZDG zu bestrafen.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er ist somit nach § 1 ZDG verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Von der Möglichkeit des § 15a ZDG, den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern, hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, daß ihm zu Beginn seines Zivildienstes diese Bestimmung nicht bekannt gewesen sei; aber selbst wenn er sie gekannt hätte, hätte er davon keinen Gebrauch gemacht, da diese Norm lediglich einen »Ersatz-Ersatzdienst« ermögliche. Dies käme für ihn jedoch auch nicht in Frage, da er auch hier in das Gesamtverteidigungssystem integriert sei. Die Möglichkeit des § 15a ZDG, ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 29.09.1982, Bundesverwaltungsgericht 8 B 136.81) auch nur vor Beginn des Zivildienstes möglich, jedoch nicht mehr während der Ableistung des Zivildienstes.
Das Grundgesetz bestimmt in Art. 4 Abs. 3, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann. In Verbindung mit Art. 12 a Abs. 2 GG ist dieses Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dahingehend auszulegen, daß hiermit auch das Recht erfaßt ist, in Friedenszeiten die Ableistung des Wehrdienstes zu verweigern. Von diesem Grundrecht hat der Angeklagte Gebrauch gemacht und ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden.
Die Rechtsordnung sieht – von § 15a ZDG abgesehen – keine Möglichkeit vor, auch den Zivildienst zu verweigern. Insbesondere gibt es kein Grundrecht auf Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen. Es ist die Entscheidung des Verfassungsgebers, daß nur der Kriegs- bzw. Wehrdienst, nicht jedoch der Zivildienst aus Gewissensgründen verweigert werden kann. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 19, 138; 23, 132). Das heißt, daß auch eine ernste Gewissensentscheidung nicht geeignet sein kann, die Strafbarkeit wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu beseitigen. Daß der Angeklagte eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat, ist für das Gericht nicht zweifelhaft. Nach der Definition des Begriffs der Gewissensentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 61, 355), nämlich »jede ernste sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte«, hat der Angeklagte aus einer Gewissensentscheidung heraus gehandelt.
Der Angeklagte hatte bereits 16 Monate seines Zivildienstes geleistet, als er dem Dienst fernblieb. Er hätte lediglich noch vier Monate absolvieren müssen. Aufgrund eines langen Überlegungsprozesses während seines Zivildienstes kam der Angeklagte zu dem Entschluß, auch noch zu diesem Zeitpunkt vom Dienst fernzubleiben und die damit zusammenhängenden Konsequenzen auf sich zu nehmen. Dieser späte Zeitpunkt seiner Entscheidung und die glaubwürdige Darstellung seiner Motive begründen nach der Überzeugung des Gerichts eine Entscheidung des Angeklagten, die aufgrund eines Gewissenskonfliktes getroffen wurde.
Aber auch die Tatsache, daß er bereits seit 16 Monaten Zivildienst geleistet hat, begründet kein erlaubtes Fernbleiben vom Dienst; denn das Bundesverfassungsgericht hat – wenn auch nicht einstimmig – die Verfassungsmäßigkeit des gegenüber dem Wehrdienst um ein Drittel längeren Zivildienstes bestätigt. Dies war auch dem Angeklagten bekannt. Dennoch hat der Angeklagte bewußt und gewollt gegen ein demokratisch zustandegekommenes Gesetz verstoßen. Der Angeklagte hat damit nicht nur objektiv gegen das Gesetz verstoßen, sondern auch subjektiv vorwerfbar, also schuldhaft, gehandelt. Denn ein Weiterführen seines Zivildienstes war dem Angeklagten zuzumuten.
Bei der Frage nämlich, ob dem Angeklagten weiterhin zugemutet werden konnte, seinen Zivildienst zu versehen, ist nicht nur die Motivation des Täters, die zum Gesetzesbruch führte, zu berücksichtigen; es ist vielmehr eine Abwägung vorzunehmen zwischen der Bedeutung des verletzten Gesetzes und der konkreten subjektiven Situation des Täters. Das heißt, die gesetzgeberische Grundentscheidung bezüglich der Kriegsdienst- bzw. Zivildienstverweigerung ist der konkreten subjektiven Situation des Angeklagten gegenüberzustellen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung sieht – den hohen Rang der Gewissensfreiheit achtend – vor, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann. Selbst der Zivildienst kann unter den Voraussetzungen des § 15a ZDG, die beim Angeklagten nicht vorliegen, verweigert werden. Dies stellt eine selbst für westliche Demokratien im größten Umfange tolerante und liberale Lösung dar. Der Zivildienst selbst kann jedoch, von der genannten Ausnahme abgesehen, nicht verweigert werden. Der Gesetzgeber hat sich bewußt in Kenntnis des Problems – § 15a ZDG wurde nach der sogenannten »Zeugen Jehovas«-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in das Gesetz eingefügt – wegen der hohen Bedeutung des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes für den Staat dafür entschieden, eine weitergehende Verweigerung des Zivildienstes auch aus Gewissensgründen gesetzlich nicht zu schützen. Es ist jedem Staatsbürger zuzumuten, fernab von jeglichem Waffendienst in Krankenhäusern und Altenheimen seinen im Grundgesetz verankerten Pflichten nachzukommen. Wird diese zumutbare Pflicht ignoriert – sei es auch aus Gewissensgründen – liegt auch ein strafrechtlich vorwerfbares Handeln vor.
Der Angeklagte hat somit in Kenntnis der Rechtslage und der Rechtsprechung frei verantwortlich nach eingehender Überlegung und Abwägung gehandelt. Er hat bewußt und gewollt gegen § 53 ZDG verstoßen.
V.
Die Strafzumessung beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Angeklagte hat sich nach reiflicher Überlegung beharrlich geweigert, seinen Zivildienst zu Ende zu führen. Es liegt somit kein geplanter, sondern ein lange vorbereiteter Gesetzesverstoß vor.
Beim Angeklagten handelt es sich jedoch, wie dargelegt, um einen Täter, der seine Entscheidung mit Gewissensgründen glaubhaft begründete. Er handelte daher nicht aus Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit, sondern seiner Entscheidung lag eine ernsthafte sittliche Überlegung zugrunde. Diese Gewissensentscheidung ist bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wirkt sich nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 23, 134) als allgemeines »Wohlwollensgebot« zu Gunsten des Angeklagten aus.
Weiterhin war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bereits einen großen Teil seines Zivildienstes absolviert hat. Weiterhin war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Nach Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen, aber auch unbedingt erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns ganz deutlich vor Augen zu führen. Die Motivationslage des Angeklagten wurde hierbei ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ganz klar erklärt, daß er auch in Zukunft seinem Zivildienst nicht nachkommen werde. Auch wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß der Angeklagte in anderen Bereichen nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, so kann doch bei der eindeutigen Aussage des Angeklagten nicht von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen werden. Es kann daher nicht von einer begründeten Erwartung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gesprochen werden, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird. Nach der Einlassung des Angeklagten ist im Gegenteil die Erwartung begründet, daß er auch künftig gegen das Gesetz verstoßen wird. Die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung kann solchen Verurteilten nicht zugute kommen. Nach der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Motivation zur Begehung der Tat kann daher die Vollstreckung der Strafe nicht ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
AG Alzey: Richter am AG Bechtel als Vorsitzender
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.