Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 17.11.1988 wird verworfen. Er trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalte (Gründe abgekürzt)
Der Strafrichter hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Berufung, die er in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt hat. Die Strafkammer hat daher im wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 26.05.1986 zur Dienstleistung vom 04.08.1986 bis zum 31.03.1988 beim evangelischen Altenheim »Haus Bavier« in Erkrad einberufen. Dort leistet er beanstandungsfrei seinen Zivildienst ab. Am 06.07.1987 stellte der Angeklagte einen Antrag auf Versetzung zur Landesnervenklinik in Alzey. Dieser Antrag wurde mit zwingenden persönlichen Gründen begründet. Der Angeklagte wollte heimatnah eingesetzt werden, um bei seiner Familie und bei seiner Verlobten sein zu können. Weiterhin wurden Kontaktschwierigkeiten in Düsseldorf zur Begründung aufgeführt.
Dem Antrag wurde mit Versetzungsverfügung vom 27.07.1987 mit Wirkung vom 01.09.1987 stattgegeben. Der Angeklagte versah daraufhin zunächst ordnungsgemäß seinen Dienst in der Landesnervenklinik in Alzey. Am 01.12.1987 hat er den Dienst eigenmächtig verlassen. Mit Schreiben vom 01.12.1987 teilte er der Landesnervenklinik mit, daß er seinen Dienst fortan nicht mehr ausführen werde. Er werde die »Wehrpflicht und damit den Kriegsdienst konsequent verweigern«. Mit Schreiben vom 02.12.1987 an das Bundesamt für den Zivildienst stellte er Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienstverhältnis, da er jeden Kriegsdienst konsequent ablehne. Hierunter verstehe er auch den Zivildienst. Mit Verfügung vom 15.01.1988 wurde der Antrag auf Entlassung abgelehnt, da eine Rechtsgrundlage für eine Entlassung nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 27.01. und 01.02.1988 wurde der Angeklagte zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert. Auf die strafrechtlichen Bestimmungen des Fernbleibens (§§ 52, 53 ZDG) wurde er hingewiesen. Gegen den abgelehnten Antrag auf Entlassung legte der Angeklagte Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1988 zurückgewiesen. Der Angeklagte hat seine Dienstpflicht seit dem 01.12.1987 nicht wieder aufgenommen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen schließt sich die Kammer in vollem Umfange den ausführlichen Darlegungen des Vorgerichtes an. Auch sie hält eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für erforderlich und angemessen. Angesichts der von dem Angeklagten auch in der Berufungsverhandlung bekräftigen Einstellung zur Frage seines weiteren Verhaltens im Falle einer erneuten Einberufung zum Ersatzdienst hat auch die Strafkammer die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für richtig gehalten.
Die Berufung des Angeklagten war daher in vollem Umfange mit der sich aus dem Tenor ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
2. kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz, Vorsitzender Richter am Landgericht Jungbluth als Vorsitzender.