Leitsatz
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte wuchs in einem intakten Elternhaus auf, besuchte altersgerecht die üblichen Kindereinrichtungen und wurde 1981 in eine POS eingeschult. Nach zehn Schuljahren besuchte er das Wirtschaftsgymnasium und beendete dieses 1994 mit dem Abitur. Im Anschluß daran begann er ein Studium in der Fachrichtung Philosophie/Kunst in Greifswald. Kurze Zeit später wechselte er die Fachrichtung und studierte nunmehr Kunst/Geschichte. Vom 02.10.1995 bis 20.11.1995 war er als Zivildienstleistender in der Universitätsapotheke , Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 20, tätig. Anschließend zog er nach Berlin und studierte dort Mathematik. Zur Zeit jobbt er ab und zu in einem Schlossereikollektiv, um auf diese Weise sein Studium finanzieren zu können und beabsichtigt, im kommenden Wintersemester an der technischen Hochschule Berlin, Sozialpädagogik zu studieren.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II. Auf Antrag des Angeklagten wurde er durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 20.05. 1994 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 09.05.1995 wurde er zur Dienstleistung vom 02.10. 1995 bis zum 31.12.1996 auf seinen Wunsch zur Zivildienststelle Universitätsapotheke, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 20 in 17489 Greifswald, einberufen. Er trat zunächst den Dienst ordnungsgemäß am 02.10.1995 an, verließ diesen jedoch am 20.11.1995 eigenmächtig. Er wurde mehrfach zur Fortführung des Dienstes aufgefordert, folgte diesen aber nicht. Die durch den Angeklagten in der Universitätsapotheke auszuführenden Tätigkeiten bestanden darin, Medikamente zusammenzupacken und an Krankenhäuser zu verschicken. Die Arbeitsweise in der Apotheke selbst war nicht ansatzweise militärisch ausgerichtet.
Die Feststellung dieses Sachverhalts beruht auf der Einlassung des Angeklagten. Er räumt den Vorwurf der Dienstflucht ein und brachte eindeutig zum Ausdruck, daß er nicht bereit ist, den Zivildienst jemals wiederaufzunehmen.
Der Angeklagte hat sich weiter dahingehend eingelassen, daß er sich den Schritt, den Zivildienst zu verweigern, lange und gut überlegt habe. Dabei sei er zu dem Ergebnis gekommen, daß der Zivildienst quasi Wehrdienst sei. Auch wenn er nicht direkt militärisch, mit der Waffe in der Hand, ausgebildet werden würde, so stelle die Ableistung des Zivildienstes eine Art der Ausbildung zum Kriegsdienst dar. Er würde in die Struktur und Strategie der Armee eingebunden werden, indem er zum Dienst hinter der Front ausgebildet werden würde. Durch das Ableisten des Zivildienstes würde er sich der Befehlsgewalt unterwerfen und gehorchen müssen und auf diese Weise die Kriegstreiberei des Staates unterstützen, was er strikt ablehne. Er sei Antimilitarist und es sei mit seinem Gewissen nicht vereinbar, den Zivildienst abzuleisten, da „er nicht nur eine neutrale Erfüllung der Wehrpflicht sei, sondern juristisch, politisch und in der Art der Ausbildung oder des Arbeitsfeldes an den Bedürfnisses des Militärs ausgerichtet und in ein Konzept der Zivil-Militärischen-Zusammenarbeit der NATO eingebunden sei“. Im übrigen sei nicht ausgeschlossen, daß er als „Zivi“ zum Minenentschärfen eingesetzt werden würde.
Entscheidungsgründe
Die Einlassung des Angeklagten ist nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt auch nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit (BVerfGE 19, 135). Somit hat er sich der Dienstflucht gem. § 53 Zivildienstgesetz schuldig gemacht.
III. Der zur Tatzeit 20 Jahre und 9 Monate alte Angeklagte hat sich nach Auffassung aller Verfahrensbeteiligten nach allgemeinem Strafrecht zu verantworten. Gründe für die Anwendung von Jugendrecht nach § 105 Abs. 1 JGG traten in der Hauptverhandlung nicht hervor.
Der Strafrahmen des § 53 ZDG beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges nicht vorbestraft ist. Auch war zu berücksichtigen, daß die von ihm getroffene Gewissensentscheidung ihm die Teilnahme an Tötungshandlungen verbietet und er den Zivildienst ablehnte, da dieser aus seiner Sicht eine bloße Ableitung des Wehrdienstes sei.
Das Gericht gewann in der Hauptverhandlung den Eindruck, daß der Angeklagte grundsätzlich nicht bereit ist, Pflichten gegenüber dem Staat und seinen Mitmenschen nachzukommen. Nach seiner eigenen Einlassung hatte die Tätigkeit in der Universitätsapotheke selbst nichts mit einer militärischen Ausbildung zu tun. Nur die Tatsache an sich, daß er diese Arbeiten im Rahmen des Zivildienstes leisten mußte, sei für ihn unzumutbar gewesen. Um eine Ersatzmöglichkeit für den Zivildienst gem. § 15a ZDG hat sich der Angeklagte auch nicht gekümmert. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er bereit sei, im Überschwemmungsgebiet von Brandenburg behilflich zu sein, antwortete er nur zögerlich mit „Ja“ und gab zur Begründung, daß dies etwas anderes als Katastrophenschutz sei.
Dem Angeklagten muß eindrücklich vor Augen geführt werden, daß das Leben nicht nur aus der reinen Selbstverwirklichung der persönlichen Freiheit besteht, sondern daß ein Staatsbürger auch Pflichten nachzukommen hat.
Aus den oben angeführten Strafzumessungserwägungen und unter Beachtung der Wirkung, welches dieses Urteil auf gleichgesinnte Straftäter haben könnte, war eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen anzusetzen. Da der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, konnte diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, daß der Angeklagte durch die verhängte Bewährungsstrafe genügend beeindruckt ist, so daß weitere Taten nicht zu erwarten sind.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Greifswald, Richterin am Amtsgericht Sander als Jugendrichterin.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.