Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Jugendrichters Greifswald vom 25.07.1997 im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird statt dessen zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,– DM verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, jedoch wird die Berufungsgebühr auf zwei Drittel festgesetzt. Von den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren trägt der Angeklagte 2/3 und die Staatskasse 1/3.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Greifswald vom 25.07.1997 wegen eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und zu der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Bestrafung des Angeklagten mit einer Geldstrafe.
II. Der zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate alte Angeklagte entstammt einem intakten Elternhaus und besuchte nach 10 Jahren POS das Wirtschaftsgymnasium, an dem er 1994 das Abitur ablegte. Danach begann er ein Studium der Philosophie und Kunst in Greifswald, wechselte aber später auf Kunst und Geschichte und studiert jetzt Sozialpädagogik im ersten Semester. Er übt keine einträchtige Nebentätigkeit aus, sondern lebt von Sozialhilfe. Vom 02.10.1995 bis 20.11.1995 war er als Zivildienstleistender in der Universitätsapotheke in Greifswald tätig.
III. Auf Antrag des Angeklagten wurde er durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 20.05. 1995 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 09.05. 1995 wurde er zur Dienstleistung vom 02.10.1995 bis 31.12.1996 auf seinen Wunsch zur Zivildienststelle Universitätsapotheke, Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 20 in 17 489 Greifswald einberufen. Er trat zunächst ordnungsgemäß am 02.10.1995 seinen Dienst an, verließ ihn aber am 20.11. 1995 eigenmächtig. Obwohl er mehrfach zur Fortführung des Dienstes aufgefordert wurde, folgte er dem nicht. Die in der Universitätsapotheke auszuführende Tätigkeit bestand darin, Medikamente zusammenzupacken und an Krankenhäuser zu verschicken. Die von ihm abverlangte Arbeit in der Apotheke war demnach nicht ansatzweise militärisch ausgerichtet.
IV. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er sich den Schritt, den Zivildienst zu verweigern, lange und gut überlegt habe. Dabei sei er zu dem Ergebnis gekommen, daß der Zivildienst quasi Wehrdienst sei. Auch wenn er nicht direkt militärisch mit der Waffe in der Hand ausgebildet werde, so stelle die Ableistung des Zivildienstes auch eine Art der Ausbildung zum Kriegsdienst dar. Er werde in die Struktur und Strategie der Armee eingebunden, indem er zum Dienst hinter der Front ausgebildet werde. Durch das Ableisten des Zivildienstes müsse er sich der Befehlsgewalt unterwerfen und gehorchen, so daß er auf diese Weise die Kriegstreiberei des Staates unterstütze, was er strikt ablehne. Er sei Antimilitarist und halte es mit seinem Gewissen für nicht vereinbar, den Zivildienst abzuleisten, da „er nicht nur eine neutrale Erfüllung der Wehrpflicht sei, sondern juristisch, politisch und in der Art der Ausbildung oder des Arbeitsfeldes an den Bedürfnissen des Militärs ausgerichtet und in ein Konzept der zivil-militärischen Zusammenarbeit der NATO eingebunden sei.“ Im übrigen sei nicht ausgeschlossen, daß er als „Zivi“ zum Minenentschärfen eingesetzt werde.
Entscheidungsgründe
Diese Einlassung des Angeklagten ist nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt auch nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit (BVerfGE 19, 135). Somit hat er sich der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.
V. Gegen den heranwachsenden, aber nur kurz vor Erreichen des 21. Lebensjahr stehenden Angeklagten war das allgemeine Strafrecht anzuwenden, da bei ihm Reifeverzögerungen nicht festzustellen waren.
§ 53 Abs. 1 ZDG sieht einen Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (§ 38 Abs. 2 StGB). Somit ist auch bei dem Vergehen der Dienstflucht die Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht nach § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Abs. 1 unerläßlich ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die der Dienstflucht gem. § 53 ZDG für schuldig befundenen Angeklagten (Harrer-Haberland, Komm. z. ZDG, 4. Aufl., 1992, § 56 Anm. 1, OLG Hamm NJW 1980, 2425, BayObLG NJW 1992, 191). Nach § 56 ZDG darf eine Geldstrafe für Dienstflucht allerdings auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß gerade vorliegend zur Aufrechterhaltung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich ist. Im Gegenteil: Es ist anerkannt, daß sich bei Gewissenstätern – und um einen solchen handelt es sich bei dem Angeklagten –, die in einer gewissen Zwangslage handeln, das allgemeine “Wohlwollensgebot” auswirken soll (BVerfG NJW 1968, 979, 981). Dessen Auswirkung und die sich aus ihm ergebenden Grenzen für den Strafanspruch des Staates sind im Einzelfall unter Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu bestimmen, um nicht jene, im allgemeinen Rechtstaatsprinzip begründeten und verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes zu verletzen, die auch eine gerechte Strafzumessung gewährleisten sollen (OLG Hamm, a.a.O., S. 2426, BVerfGE 6, 389, 439). Generalpräventive Gesichtspunkte müssen zwar angemessen berücksichtigt werden, dürfen aber nicht im Vordergrund stehen.
Der bisher unbestrafte Angeklagte hat es sich mit seiner Entscheidung, nicht nur den Wehrdienst, sondern auch den Zivildienst zu verweigern, schwer gemacht. Ethisch-moralisch ist er einem Zeugen Jehovas gleichzustellen. Bei derartigen Gewissenstätern ist nicht zu besorgen, daß andere Zivildienstverpflichtete die besondere Situation dieser Täter zum Anlaß nähmen, es ihnen gleichzutun und den Dienst verweigerten. Mit anderen Worten: Gewissenstäter sind nicht disziplingefährdend.
Die Kammer hat unter Berücksichtigung all dieser Umstände eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für schuldangemessen gehalten und darauf erkannt. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den dürftigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten.
Da die Berufung des Angeklagten auf Freispruch gerichtet war, war die Kostenentscheidung – wie geschehen – nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen.
IV. Kleine Strafkammer des Landgerichts Stralsund, Vorsitzender Richter am Landgericht Ziemann als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.