Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der am 14. Mai 1971 in Hüttental geborene Angeklagte ist ledig. Er verfügt zur Zeit als Arbeitsloser über ein wöchentliches Einkommen von 188,40 DM.

Der Angeklagte ist ausweislich des in der mündlichen Verhandlung erörterten Bundeszentralregisterauszuges vom 14. März 1997 bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte sollte seinen Wehrdienst in der Zeit vom 03. März 1997 bis 31. Dezember 1997 beim Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Budel-Weert/Niederlande versehen. Hierzu war er durch den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 27. Januar 1997 aufgefordert worden. Dieser Einberufung leistete der Angeklagte keine Folge, sondern trat seinen Dienst nicht an, wobei er in einem Schreiben an die Dienststelle erklärte, daß er dies auch auf keinen Fall vor habe.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat eingeräumt. Es bestehen keine Bedenken, dem Geständnis des Angeklagten zu folgen.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte war demgemäß wegen eines Verstoßes gegen § 16 Wehstrafgesetz zu verurteilen. Zu seinen Gunsten war zu werten, daß er den Tatvorwurf von Anfang an eingeräumt und sein Fehlverhalten nicht beschönigt hat. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß die von ihm erklärte Totalverweigerung auf einer gewachsenen inneren Überzeugung beruhte und daher eine Gewissensentscheidung darstellt. Dies führt jedoch nicht zu einem Schuldausschluß, da sich der Angeklagte selbst in die innere Konfliktsituation begeben hat. Er hätte den Kriegsdienst verweigern können und dann von der Möglichkeit des § 15a Zivildienstgesetz Gebrauch machen können.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der abstrakten Strafandrohung des § 16 Wehrstrafgesetzbuch war gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die das Gericht mit zehn Monaten für tat- und schuldangemessen hielt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Siegen, Richter am Amtsgericht Kühr als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wilhelm Steitz, Bahnstraße 42, 45 468 Mülheim, Tel. 0208 / 44 50 24, Fax 0208 / 44 82 38.