Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 5.– DM verurteilt.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 75.– DM, beginnend am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung auch nur einer Rate um mehr als 14 Tage in Verzug gerät.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der heute 26 Jahre alte Angeklagte ist zur Zeit als Hausmann im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau beschäftigt. Er erzielt kein eigenes Einkommen. Seine Ehefrau verdient ca. 3500.– DM netto im Monat. In dem Haushalt wohnen noch zwei weitere Kinder, die allerdings nicht die des Angeklagten sind und für die er auch nicht unterhaltspflichtig ist. Ein eigenes Kind des Angeklagten ist schon gestorben. Der Angeklagte, der zur Zeit kein eigenes Einkommen erzielt, hatte das Abitur abgelegt, danach in Wolgast bei einer Baufirma gearbeitet und betreibt nun ein Fernstudium in Dresden, um ein Diplom als Bauingenieur zu erlangen. Der Angeklagte ist weiterhin als Ratsherr im Rat der Gemeinde sowie in Ausschüssen der Gemeinde tätig.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte ist anerkannter Zivildienstleistender und trat am 07. 05.1995 seinen Zivildienst im Kreiskrankenhaus Wolgast an. Nachdem er dieses drei Wochen vorher angekündigt hatte, erschien er am 01.08. 1995 nicht mehr bei seiner Zivildienststelle im Kreiskrankenhaus Wolgast und trat trotz der Schreiben vom 08.08.1995 und 25.08.1995, in welchen er aufgefordert wurde, den Zivildienst wieder anzutreten, diesen nicht mehr an. Er ist bis heute nicht zu seiner Dienststelle zurückgekehrt.
Nachdem 1990 die Möglichkeit geschaffen war, beantragte der Angeklagte sofort, als Zivildienstleistender anerkannt zu werden, da er der Meinung war, dort etwas erreichen zu können. Damals war er der Auffassung, daß die Würde des Menschen das höchste Gut sei und lehnte innerlich den militärischen Dienst an der Waffe ab, da er gegen kriegerische Auseinandersetzungen jeder Art war. Nachdem er schließlich am 02.05.1995 seinen Dienst angetreten hatte, stellte er die seiner Auffassung nach negativen Auswirkungen des Zivildienstes fest. So sei er als Unausgebildeter mit Arbeiten betraut worden, die eigentlich ausgebildete Kräfte hätten ausüben sollen, welche ihrerseits keine Anstellung erhielten, weil sie durch ihn aus ihrem Aufgabenbereich verdrängt seien. Trotzdem habe er, weil er feststellte, daß der Zivildienst teilweise unentbehrlich sei, und da er Interesse an medizinischen Dingen hatte, seinen Zivildienst weiter durchgeführt, bis er nach der Entscheidung des Bundestages über das Eingreifen deutscher Soldaten in Jugoslawien Bedenken und Gewissenskonflikte bekam, da er im Zivildienst ein wesentliches Rädchen in einer Art „Uhrwerk“ sah, in welchem die Soldaten die „Zeiger“ seien. Diese Überlegung der Verknüpfung des Zivildienstes mit der Bundeswehr selbst hatte ihn dazu veranlaßt, schließlich nach vorheriger Ankündigung seine Zivildienststelle nicht mehr aufzusuchen.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der glaubhaften, nachvollziehbaren, geständigen Einlassung des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich hier wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Der Angeklagte, der nach Begründung des Zivildienstverhältnisses tauglicher Täter dieses Sonderdeliktes geworden ist, ist vorsätzlich der Dienstableistung ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauerhaft zu entziehen.
Die Tat läßt sich auch nicht gem. Artikel 4 Grundgesetz als Gewissensentscheidung rechtfertigen. Artikel 4 Grundgesetz wirkt als Rechtfertigungsgrund nur, soweit sich die Grundrechtsausübung im Rahmen immanenter Grundrechtsschranken bewegt (siehe Hirsch in Leipziger Kommentar § 32 Randnummer 209). Werden aber wichtige Gemeinschaftsinteressen wie durch § 53 Abs. 1 ZDG geschützt verletzt, so sind die Grenzen zulässiger Grundrechtsausübung überschritten. Außerhalb des Artikel 4 GG entfaltet die Gewissensentscheidung als solche keine rechtfertigende Wirkung. Könnte nämlich schon die individuelle Überzeugung den Normbefehl außer Kraft setzten, so wäre die Befolgung der Gesetze in das Belieben des Einzelnen gestellt. Eine überindividuelle Rechtsordnung als Grundlage des Schutzes Einzelner und der Gemeinschaft wäre unmöglich.
Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der entschuldigende Notstand gem. § 35 StGB greift zu seinen Gunsten nicht ein. Dieser setzt voraus, daß eines der dort genannten Rechtsgüter des Angeklagten durch Ableistung des Zivildienstes gefährdet worden wäre. In Frage käme hier allenfalls die von dem Begriff „Leib“ mit geschützte psychische Unversehrtheit (vgl. Lenkner in Schönke/Schröder § 35 Randnummer 6 und Lenkner in Schönke/Schröder § 223 Randnummer 1). Dafür aber, daß die Ableistung des Zivildienstes zu einer Persönlichkeitszerstörung des Angeklagten oder ähnlichen schwerwiegenden psychischen Dauerschäden geführt hätten, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Eine analoge Anwendung des § 35 StGB auf Konfliktsituationen, die einen der Leibes- und Lebensgefahr gleichwertigen Motivationsdruck auslösen können, wird gemeinhin abgelehnt, weil der Gesetzgeber den Kreis der notstandsfähigen Rechtsgüter bewußt beschränkt hat, um den Ernst der Strafdrohung und den damit verbundenen Rechtsgüterschutz nicht aufzuweichen (Eisenberg/Wolke in JUS 1993 Seite 285/287). Einen Anspruch des Angeklagten auf ein in seinem Sinne völlig gewissenskonformes Leben ist nicht notstandsfähig.
Die Regeln des übergesetzlich entschuldigenden Notstandes sind für Rechtsgüter außerhalb der in § 35 StGB genannten nicht anwendbar (siehe Hirsch in Leipziger Kommentar § 35 Randnummer 11).
Ein unmittelbar aus dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheiten nach Artikel 4 Abs. 1 GG abgeleiteter Entschuldigungsgrund ist abzulehnen. Dahinter steht die allgemeine Erwägung, daß Rechtsregeln, die sogar im Lichte der immateriellen Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzips Bestand haben, auch vor der Gewissensentscheidung des einzelnen Geltung beanspruchen (siehe Herdegen in Goldammers Archiv 1986, Seite 97, 102). Speziell für das Problem der Totalverweigerung, wie sie hier gegeben ist, kann auf Artikel 4 Abs. 3 GG verwiesen werden, dessen Umkehrschluß ergibt, daß selbst eine auf Gewissensentscheidung gestützte Zivildienstverweigerung nicht toleriert wird (vgl. Bundesverfassungsgericht 19 Seite 135/138, Bundesverfassungsgericht 23 Seite 127/132).
Auch eine Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens kann beim vorsätzlichen Begehungsdelikt keinen übergesetzlichen Entschuldigungsgrund bieten. Dieses, weil Maßstäbe der Unzumutbarkeit außerhalb der anerkannten Entschuldigungsgründe fehlen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen wäre (siehe Rudolphi in systematischer Kommentar vor § 19 Randnummer 19).
Bei der Höhe der einzelnen Tagessätze war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nur über sehr geringe finanzielle Möglichkeiten verfügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Wolgast, Richter am Amtsgericht Tränkmann als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.