Leitsatz

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolgast vom 19.2.1998 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren zu tragen hat, verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Wolgast vom 19.02.1998 wegen Dienstflucht zur Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 5,– DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt; die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Angeklagte hat seine Berufung in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen.

Durch die Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sind der Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteils und die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und der Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Insoweit wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

II. Der Angeklagte ist verheiratet. Er hat ein kleines Kind und seine Ehefrau hat zwei weitere minderjährige Kinder in die Ehe eingebracht. Sie betreibt eine eigene Firma für Baubetreuung und Grundstücksmakelei. Der Angeklagte selber ist Hausmann, betreut die Kinder und betreibt nebenher ein Fernstudium zum Bauingenieur. Des Weiteren engagiert er sich in seiner Gemeinde als Ratsherr sowie in Ausschüssen der Gemeinde. Seine finanziellen Einkünfte sind gering. Er wird im wesentlichen von seiner Ehefrau unterstützt, die ihm ein monatliches Taschengeld von 200,– DM zur Verfügung stellt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Entscheidungsgründe

III. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen: § 53 Abs. 1 ZDG sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Zu Lasten des Angeklagten geht, daß er durch seine Dienstflucht eine Personallücke an einer Stelle hinterlassen hat, wo hilfsbedürftige Menschen auf seine Pflegedienste angewiesen waren , wenngleich er ca. drei Wochen vor seinem endgültigen Fernbleiben seinen Schritt der Krankenhausleitung gegenüber angekündigt hatte.

Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, daß er nicht vorbestraft ist, geständig gewesen ist und seine Dienstpflichten nicht leichtfertig aus egoistischen Motiven verletzt hat. Der Angeklagte hatte es sich bei seinem Entschluß, auch den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern, nicht leicht gemacht, wenn auch die überwiegende Meinung in der Öffentlichkeit die Gründe für seine Totalverweigerung wegen des Bosnieneinsatzes der Bundeswehr nicht nachvollziehen mag.

Gleichwohl ist auffällig – und insoweit unterscheidet sich der Fall des Angeklagten von der ganz überwiegenden Zahl der gewöhnlich vorkommenden Fälle von Dienstflucht –, daß seine Motive nicht von Eigennutz, Desinteresse oder Lustlosigkeit geprägt sind.

Die Kammer ist deshalb der Auffassung, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt, so daß eine Geldstrafe zu verhängen ist, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 StGB unerläßlich ist (§ 49 Abs. 2 Satz 1 StGB) und wenn nicht besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (§ 56 ZDG).

Gründe dafür, daß Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich sei, sind nicht ersichtlich. Aus dem bisherigen Lebensweg des Angeklagten geht hervor, daß er sich als verantwortungsbewußter junger Mann erwiesen hat, der trotz seiner Pflichten als Vater und Stiefvater sein berufliches Fortkommen betreibt und sich nebenher für die Belange des Gemeinwesens engagiert. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet im vorliegenden Fall nicht die Verhängung von Freiheitsstrafe, denn gerade die spezielle Tat des Angeklagten mit ihrem eigenen Motivationshintergrund ist nicht geeignet, Unverständnis bei der rechtstreuen Bevölkerung hervorzurufen, wenn nicht auf Freiheitsstrafe erkannt würde.

Besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten, hat die Staatsanwaltschaft weder in ihrer Berufungsbegründung noch in ihren Ausführungen in der Berufungsverhandlung vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Frage, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung aufgeworfen hat, „welchen finanziellen oder persönlichen Nutzen der Angeklagte aus der für ihn entstandenen Zeit gezogen hat“, ist in der Berufungsverhandlung dahin beantwortet worden, daß er seine Zeit seinen Kindern, seinem Fernstudium und seinen öffentlichen Aufgaben in der Gemeinde widmet, und zwar gänzlich ohne finanziellen Nutzen.

Bei der Bemessung der Geldstrafe waren die zuvor genannten Zumessungserwägungen heranzuziehen. Die Kammer hat ebenso wie das Amtsgericht auf eine Geldstrafe von 85 Tagessätzen erkannt.

Bei der Höhe des Tagessatzes war von den dürftigen finanziellen Verhältnissen des Angeklagten auszugehen und die Tagessatzhöhe auf 5,– DM festzusetzen. Danach war die Berufung der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Stralsund, Vorsitzender Richter am Landgericht Ziemann als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.