Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der am 09.03.1967 in Braunschweig geborene Angeklagte ist ledig und niemandem unterhaltsverpflichtet. Er beendete im Jahre 1987 mit dem Reifezeugnis seine Schulausbildung. Seiner Einlassung zufolge ist er zur Zeit nicht berufstätig. Er lebt von der Unterstützung seiner Eltern, bei denen er auch wohnt. Er ist bisher unbestraft.

II.

Der Angeklagte ist durch Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer vom 23.10.1986 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Er wurde mit Bescheid vom 15.12.1986 zum Zivildienst vom 01.08.1987 bis 31.03.1989 einberufen. Er trat den Dienst im A. in Hannover an, blieb ihm aber seit dem 01.09.1988 fern.

In einem an seine Dienststelle gerichteten Schreiben vom 10.08.1988 kündigte er den endgültigen Abbruch seines Dienstes zum September 1988 an. Sein Fernbleiben begründete er damit, daß er in der Totalverweigerung den einzig glaubhaften Schritt gegen die Wehrpflicht und den Militarismus sehe und dies die einzige politische Konsequenz einer überzeugten Kriegsdienstverweigerung sei. Dem Schreiben war ein Flugblatt beigefügt, welches den Angeklagten und einen weiteren Zivildienstverweigerer als Urheber ausweist. In diesem Flugblatt mit den fettgedruckten Überschriften »Wir nicht!« und »Besser spät als nie!«, wird die Totalverweigerung im wesentlichen damit begründet, daß der Zivildienstleistende das Militär nicht nur durch seine sozialen Aufgaben unterstütze, sondern im Verteidigungsfall auch im Luftschutz, Feuerlöschdienst und beim Blindgängerentschärfen eingesetzt werden könne. Dem Zivildienst nachzukommen, bedeute der allgemeinen Wehrpflicht zu entsprechen. Diese sei Grundlage des Militärs in der Bundesrepublik Deutschland und mache dessen Kriegsplanungen erst möglich.

III.

Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt eingeräumt.

Im wesentlichen hat er sein Fernbleiben damit begründet, daß er die Ableistung des Zivildienstes nicht mit seinem politisch motivierten Gewissen vereinbaren könne, er sei überzeugter Antimilitarist. Der Militarismus diene auch der Herrschaftssicherung nach innen. Durch ihn werde Macht über die Menschen ausgeübt, die mit Gewalt durchgesetzt werde. Demokratie und Militär stünden deshalb in einem unüberwindbaren Gegensatz. Aus dieser politischen Überzeugung heraus, die sich nicht nur gegen den staatsbezogenen, sondern auch gegen den Militarismus allgemein richte, müsse er konsequenterweise jeden Beitrag zur Militarisierung einer Gesellschaft ablehnen. Seiner Meinung nach diene der Zivildienst der direkten Förderung des Militarismus, da hierdurch eine Zivilschutzarmee mit hoher Einsatzbereitschaft geschaffen werde. Gemäß § 79 ZDG müßten nämlich Zivildienstleistende im Verteidigungsfall Aufgaben übernehmen und seien daher unmittelbar in das Verteidigungskonzept des Staates eingebunden. Der Zivildienst diene im Verteidigungsfall der Absicherung der sozialen Infrastruktur und mache damit eine wirksame militärische Verteidigung erst möglich. Die Zivildienstleistenden seien deshalb nichts anderes als Kriegsdienstleistende ohne Waffen. Die aus seiner politischen Überzeugung resultierende Verantwortung verbiete ihm daher die Ableistung des Zivildienstes als Teil der allgemeinen Wehrpflicht. Als er sich entschlossen habe, den Zivildienst nicht zu Ende abzuleisten, seien ihm die rechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen. Er habe bewußt in Kauf genommen, daß er aufgrund dieser, für ihn irreversiblen Entscheidung, ins Gefängnis kommen könne. Er sei auch in Zukunft nicht bereit, den Zivildienst zu Ende abzuleisten.

Sofern für ihn die Möglichkeit bestünde, anstelle des Zivildienstes andere Dienste zu verrichten – § 15 a ZDG – komme dies für ihn ebenfalls nicht in Betracht, da auch dies nur ein Ersatzdienst für den waffenlosen Kriegsdienst sei.

Auf die Frage des Gerichts, warum er zunächst den Zivildienst angetreten habe, hat sich der Angeklagte lediglich dahingehend eingelassen, daß nicht festlegbar sei, zu welchem Zeitpunkt man zu welcher Überzeugung gelange. Zu der Entwicklung seines Entscheidungsprozesses wollte er keine Angaben machen. Ebenso äußerte er sich nicht zu der Frage, ob er sich als Pazifist bezeichnen würde.

Sein politisches Gewissen sei untrennbar Teil seines ganzen Gewissens und daher berufe er sich bei der Totalverweigerung auf sein Grundrecht der Gewissensfreiheit.

Entscheidungsgründe

IV.

Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts des Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

Soweit sich der Angeklagte auf seine Gewissensfreiheit berufen hat, konnte ihn dies nicht entlasten, denn dieses Grundrecht berechtigt nicht zur Verweigerung des Zivilersatzdienstes (BVerfG NJW 1965, 2195; BVerfG 1968, 979). Insoweit wird durch Artikel 4 Abs. 3 GG für den Fall des Kriegsdienstes die Reichweite der freien Gewissensentscheidung – Art. 4 Abs. 1 GG – konkretisiert und beschränkt. Art. 4 Abs. 3 GG schützt die Gewissensfreiheit aber nur für den Fall des Kriegsdienstes mit Waffen, nicht für den Kriegsdienst ohne Waffen. Insoweit hält es das Gericht, entgegen der Ansicht des LG Ravensburg (Vorlagebeschluß vom 29.08.1988, 2 Ns 233/86 – veröffentlicht als UrIS-Nr. 50; die daraufhin ergangene BVerfGE ist als UrIS-Nr. 51 veröffentlicht), von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, daß der Zivildienst gemäß § 3 WPflG Teil der allgemeinen Wehrpflicht ist.

Der Angeklagte hat rechtswidrig gehandelt. Schuldausschließungsgründe haben nicht vorgelegen. Der Angeklagte hat es abgelehnt, Angaben zu machen, ob die Gewissensentscheidung bei ihm zu einer übermächtigen Motivationslage oder zu unüberwindlichem Zwang geführt hat.

V.

§ 53 ZDG bedroht das Vergehen der Dienstflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Bei der Strafzumessung war zunächst zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weiterhin wirkte strafmildernd, daß er bereits 14 Monate des Zivildienstes abgeleistet hat und aufgrund einer für ihn bindenden politischen Gewissensentscheidung handelte. Das Gericht hatte dabei nicht zu berücksichtigen, ob es die Entscheidung für richtig oder falsch hält. Entscheidend ist, daß der Angeklagte sie für sich so bindend hält, daß er bereit ist, für seine Überzeugung auch ins Gefängnis zu gehen. Zu seinem Nachteil mußte sich jedoch auswirken, daß der Angeklagte durch die Herausgabe des Flugblattes seine Gewissensentscheidung als einzig konsequente Art der Kriegsdienstverweigerung propagierte und somit andere Kriegsdienstverweigerer indirekt zum Gleichtun aufforderte. Die Verhängung einer Geldstrafe kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. § 56 ZDG gebietet die Verhängung einer Freiheitsstrafe, wenn sie zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst erforderlich ist.

Die Tat des Angeklagten und der Umstand, daß er mittels eines Flugblattes seine Gründe gegen die Ableistung des Zivildienstes verbreitet hat, sind geeignet, die Disziplin im Zivildienst erheblich zu stören. Deshalb war hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Gewissensentscheidung handelt, hatten für die Strafzumessung generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten (OLG Celle, Urteil vom 10.02.1987 – 1 Ss 595/86, Seite 3 – veröffentlicht als UrIS-Nr. 5). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte auch nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei dem Angeklagten ist nicht gewährleistet, daß er ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

Er hat nämlich in der Hauptverhandlung erklärt, er werde auch in Zukunft unter keinen Umständen seinen Zivildienst verrichten. Das Gericht hat aufgrund der Hauptverhandlung auch den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte fest entschlossen ist, dieses angekündigte Verhalten in die Tat umzusetzen. In diesem Fall würde er sich erneut des Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig machen. Nach Auffassung des Gerichts würde einer neuerlichen Verurteilung nicht das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG vor, wenn die erneute Weigerung, den Zivildienst zu leisten, auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht (BVerfG NJW 1968, 982). Einer entsprechenden Anwendung dieses Grundsatzes, der für die Zeugen Jehovas aufgestellt wurde, im vorliegenden Fall steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nicht dieser Glaubensgemeinschaft angehört. Auch eine politisch motivierte Gewissensentscheidung kann ausreichen (vgl. BayObLG Strafverteidiger 1983, 369 [370]). Ebensowenig steht einer entsprechenden Anwendung entgegen, daß der Angeklagte zunächst den Zivildienst leisten wollte und dies auch 14 Monate tat. Denn es ist durchaus denkbar, daß ein Wehrpflichtiger im Rahmen seiner Persönlichkeitsentwicklung auch nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen werden kann (vgl. BayObLG a.a.O.).

Voraussetzung für die Annahme einer prozessualen Tat ist jedoch, daß der Dienstverweigerung ein den Fällen der zivildienstverweigernden Zeugen Jehovas vergleichbarer Gewissenskonflikt zugrundeliegt (vgl. OLG Celle a.a.O.; BayObLG a.a.O.; LG Duisburg Strafverteidiger 1985, 53). Das Gericht ist zwar aufgrund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei der Entscheidung des Angeklagten um eine ernstzunehmende politische Gewissensentscheidung handelt, die sich an den Kategorien von »gut« und »böse« orientiert. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um einen vergleichbaren Gewissenskonflikt anzunehmen. Es muß hinzukommen, daß die Gewissensentscheidung als innerer Zwang so verbindlich ist, daß ein Zuwiderhandeln gegen diesen Zwang die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde (vgl. OLG Celle a.a.O.).

Die Einlassung des Angeklagten, der Zivildienst unterstütze das Militär, was er als überzeugter Antimilitarist nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne und daß er für sein Verhalten auch Strafe auf sich nehme, reicht für die Annahme einer vergleichbaren Bewußtseinslage nicht aus. Hieraus wird zwar deutlich, daß der Angeklagte der Verweigerung des Zivildienstes einen höheren Rang einräumt als der Fortführung, doch wird nicht deutlich, ob die aus dem Gewissen des Angeklagten fließenden Überzeugungen mit einem existentiellen Zwang verbunden sind. Der Angeklagte hat sich geweigert, Angaben darüber zu machen, auf welche geistigen Einflüsse seine Gewissensentscheidung zurückzuführen ist und welche Konsequenzen diese Entscheidung künftig für seine Persönlichkeit hat. Insoweit hat das Gericht keine konkreten Feststellungen treffen können, welche seelischen Konflikte die Entscheidung bei dem Angeklagten hervorgerufen hat und welche Auswirkungen es auf ihn haben würde, wenn er in Zukunft weiterhin Zivildienst im sozialen Bereich leisten würde.

Zudem ist die Vollstreckung der Strafe aus dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB geboten. Aufgrund des Nachahmungseffektes besteht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Disziplin im Zivildienst und einer damit einhergehenden, den Rechtsfrieden bedrohenden Häufung von Straftaten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Schöffengericht Hannover, Richter am Amtsgericht Klages als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Eckart Klawitter, Hannover (im Ruhestand).