Leitsatz

Die Berufung wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Angeklagte ist durch das Schöffengericht Hannover wegen Dienstflucht zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, freigesprochen zu werden. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II.

Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte wurde in Braunschweig geboren. Sein Vater ist von Beruf Landwirt. Der Angeklagte wuchs mit einem um zwei Jahre älteren Bruder im Elternhaus auf. Er wurde normal eingeschult und beendete die Schule mit dem Abitur im Jahre 1987. Der Angeklagte lebt derzeit in Oldenburg und studiert Geschichte und Politik. Er wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Der Angeklagte ist ledig und bislang nicht bestraft.

III.

Durch Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer vom 23.10.1986 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Er wurde sodann mit Bescheid vom 15.12.1986 zum Zivildienst für die Zeit vom 03.08.1987 bis zum 31.03.1989 einberufen und trat den Zivildienst pünktlich im A. in Hannover an. Der Angeklagte wurde in der dortigen Grundschule für behinderte Kinder als Schulhelfer eingesetzt und war in den Pausen für den Toilettendienst zuständig. Die Arbeit sah er als sinnvoll an, und die Arbeit machte ihm viel Freude.

Mit Schreiben vom 09.08.1988 beantragte der Angeklagte eine Nachmusterung und wies auf seine Rückenbeschwerden hin, die in letzter Zeit rapide zugenommen hätten.

Mit Schreiben vom 10.08.1988 zog er seinen Antrag vom 09.08.1988 zurück und kündigte den Abbruch seines Zivildienstes zum 05.09.1988 an. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Am 09.08.1988 habe ich in meiner Zivildienststelle formell ein Ersuchen auf eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung bzw. eine Nachmusterung gestellt. Der zuständige Angestellte teilte mir dazu mit, er werde es noch am selben Tage weiterleiten.

Mit diesem Schreiben möchte ich o.g. Ersuchen vom 09.08.1988 zurückziehen. Ich verzichte auf jedwede eventuelle Bescheinigung auf Unfähigkeit zur Fortsetzung meines Zivildienstes bzw. ebenso auf jedwede Nachmusterung. Stattdessen kündige ich meinen eigenmächtigen Abbruch des Zivildienstes zum 05.09.1988 an. Ich werde mich der weiteren Erfüllung meiner Wehrpflicht in jedem Fall von diesem Zeitpunkt an entziehen.

Da die Situation eine etwas seltsame ist, sehe ich mich gezwungen, sie kurz zu erklären, obwohl ausführliche Erklärungen meinerseits zu diesem Schritt erst in Zukunft zu erwarten sind. Schon seit etwa drei Monaten trage ich mich mit dem Gedanken der Wehrpflichtverweigerung als einziger politischer Konsequenz einer überzeugten KDV. Ich habe diesen Weg bisher nicht beschritten, sondern ganz konkret den der Ausmusterung gewählt, weil ich Angst hatte vor den daraus resultierenden Konsequenzen für meine Person.

In den letzten Wochen habe ich mich jedoch politisch wie psychisch dahingehend gefestigt, die Totalverweigerung als einzig glaubwürdigen Schritt gegen die Wehrpflicht, den Militarismus und die Kriegsmechanismen zu akzeptieren. Jede andere Art, mich der Wehrpflicht auf bequemere, nicht konkrete Weise zu entziehen, würde einen mir nicht akzeptablen Verlust meiner persönlichen Integrität und die Kapitulation vor den herrschenden Mechanismen der politischen Macht bedeuten, die ich ebenfalls nicht hinnehmen kann. Indem ich versuche, meinem sog. Gewissen zu folgen, kann ich nur eine Entscheidung vor mir und den herrschenden politischen Verhältnissen fällen; das ist die totale Verweigerung der Wehrpflicht.

Die fast vierwöchige vorherige Ankündigung erfolgt, damit meine Dienststelle die Möglichkeit hat, einen Ersatz für den Verlust meiner Arbeitskraft besorgen.

Kopien dieses Schreibens sandte der Angeklagte an das Bundesamt für den Zivildienst, Bundesverteidigungsministerium, Bundesministerium für Frauen, Familie, Jugend und Gesundheit und das A. in Hannover.

Das Bundesamt für den Zivildienst teilte dem Angeklagten unter dem 19.08.1988 daraufhin mit, daß das Gesetz keine Verweigerung des Zivildienstes vorsehe, forderte den Angeklagten auf, weiterhin den Dienst im A. zu versehen, und drohte für den Fall des eigenmächtigen Abbruchs des Zivildienstes die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens an. Dies Schreiben wurde dem Angeklagten am 24.08.1988 ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 18.08.1988 hatte der Angeklagte zuvor folgendes Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst gesandt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Anbetracht dessen, daß sich die Situation so sympathisch verändert hat, möchte ich Ihnen lediglich mitteilen, daß ich den endgültigen Abbruch meines staatlichen Zwangsdienstes vorverlegen und zusammen mit meinem Freund H. am ERSTEN SEPTEMBER 1988 begehen werde. Gemeinsam ist schöner.

Ferner möchte ich Sie bitten, mir die, mir für 13 Monate abgeleisteten Zuvieldienst zustehende Abfindung auszuzahlen. Bei einem Betrag von 74.- DM pro Monat wären das exakt 962.- DM. Die Auszahlung dieses Betrages kann am günstigsten auf demselben Wege, wie die Auszahlung des monatlichen Zuvieldienstsoldes erfolgen.

See you later alligator

gez. (...)

P.S.: Um das noch hinzuzufügen: dieses Schreiben bezieht sich auf meinen Brief an Sie vom 10.08.1988, in dem ich meine Total- bzw. Wehrpflichtverweigerung für den 05.09.1988 ankündige.

Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit forderte den Angeklagten unter dem 22.08.1988 auf, seinen Zivildienst bis zum Schluß ordnungsgemäß zu erfüllen, und wies darauf hin, daß der Kampf des Angeklagten gegen die Wehrpflicht, den Militarismus und die Kriegsmechanismen in keinem Fall mit den hilfsbedürftigen Menschen zu tun habe, die vom Angeklagten betreut würden.

Mit Schreiben vom 28.08.1988 an die Zeitung des Bundesamtes für den Zivildienst teilte der Angeklagte zusammen mit H. aus H. mit, daß es ab 01.09.1988 zwei totale Kriegsdienstverweigerer in Hannover geben werde, und bat um Mitteilung dieser Meldung in der Zeitung. Dem Schreiben war folgendes Flugblatt beigefügt:

(...)

Am 01.09.1988 brach der Angeklagte dann seinen Zivildienst ab. Mit Schreiben vom 12.09.1988 teilte der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nicht mehr wahrnehmen werde, und sandte seinen Wehrpaß bzw. Zivildienstausweis zurück. Er teilte in diesem Schreiben weiterhin mit, daß er seinen Zivildienst seit dem 01.09.1988 als beendet ansehe und nicht bereit sei, ihn wieder aufzunehmen. Zu seiner Motivation verwies er auf das dem Bundesamt für den Zivildienst zugegangene, zusammen mit H. erstellte Flugblatt. Das Schreiben endete mit der Floskel »Mit fröhlichen Grüßen« und ist unterzeichnet von dem Angeklagten und H., der in der Zwischenzeit wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährung verurteilt worden ist, nachdem er den Zivildienst wieder aufgenommen hatte.

Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt eingeräumt und sein Fernbleiben wie folgt begründet. Er könne die Ableistung des Zivildienstes mit seinem politisch motivierten Gewissen nicht mehr vereinbaren. Diese Gedanken habe er bei Antritt des Zivildienstes noch nicht gehabt. Ca. drei Monate vor dem Schreiben vom 10.08.1988 seien ihm diese Gedanken gekommen und dann gereift aufgrund eigener Gedanken, die dann durch allerlei Informationen angereichert worden seien. Als er den Brief vom 09.08.1988 geschrieben habe, habe er noch Zweifel gehabt. Er habe diesen Weg gewählt, um aus der Misere herauszukommen. Er habe diesen Weg dann aber mit seinem Schreiben vom 10.08.1988 verworfen. Er sei überzeugter Antimilitarist. Der Militarismus diene auch der Herrschaftssicherung nach innen. Durch den Militarismus werde Macht über die Menschen ausgeübt, die mit Gewalt durchgesetzt werde. Demokratie und Militär stünden deshalb in einem unüberwindbaren Gegensatz. Aus dieser politischen Überzeugung heraus, die sich nicht nur gegen den staatsbezogenen, sondern auch gegen den Militarismus allgemein richte, lehne er jeden Beitrag zur Militarisierung einer Gesellschaft ab. Der Zivildienst diene der Förderung des Militarismus, da hierdurch eine Zivilschutzarmee mit hoher Einsatzbereitschaft geschaffen werde. Zivildienstleistende müßten im Verteidigungsfall Aufgaben der zivilen Verteidigung übernehmen und seien daher unmittelbar in das Verteidigungskonzept des Staates eingebunden. Der Zivildienst diene im Verteidigungsfall der Absicherung der sozialen Infrastruktur und mache damit eine wirksame Verteidigung erst möglich. Zivildienstleistende seien deshalb Kriegsdienstleistende ohne Waffen. Seine politische Verantwortung verbiete ihm die Ableistung des Zivildienstes als Teil der allgemeinen Wehrpflicht. § 15a ZDG komme für ihn nicht in Betracht, da dies im Zivildienstgesetz eingebettet sei und Ersatz für den Ersatzdienst darstelle. § 15a ZDG stelle vielmehr eine Augenwischerei und keine echte Alternative dar. Auch seine persönliche Dienstverpflichtung im A. müsse dabei unberücksichtigt bleiben. Es gehe vielmehr um die Institution des Zivildienstes, der Teil des Wehrdienstes sei. Er lehne jeden Zwangsdienst und jeden Zwang ab, weil dadurch ein friedliches Zusammenleben negiert werde. Solche Gesetze, die ungerechte politische Verhältnisse und Machtstrukturen stabilisierten, seien für ihn nicht verbindlich. Abschließend wies der Angeklagte darauf hin, daß sein politisches Gewissen untrennbarer Teil seines ganzen Gewissens sei und er sich bei der Totalverweigerung auf sein Grundrecht der Gewissensfreiheit berufe und deshalb auch in Zukunft nicht bereit sei, den Zivildienst zu Ende abzuleisten.

Entscheidungsgründe

IV.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht.

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes. Art. 4 Abs. 3 GG konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 S. 2 bis 4 GG, die sich unmittelbar an Art. 4 Abs. 3 GG sachlich anschließen, ohne diesen in irgendeiner Weise einzuschränken. Gegenüber der Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versagt die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1965, 2195; BVerfG NJW 1968, 979; BVerfG NJW 1983, 1600). Soweit der Verteidiger darauf hingewiesen hat, daß das Bundesverfassungsgericht eine Geschichtsklitterung vorgenommen habe, wird übersehen, daß das Gericht sein Ergebnis aus einer Auslegung der in Betracht kommenden Verfassungsbestimmungen (Art. 4 Abs. 3 GG und Art 12 Abs. 2 Sätze 2 – 4 GG), die auf der Grundlage des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte und des offensichtlichen Sinnes, Inhalt und Umfang des in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts beruht, bestimmt hat.

Nach herrschender Meinung ist zudem der Täter, der die positiv-rechtlich für ihn geltende Rechtsordnung kennt, sie aber in seinem Gewissen für nicht verpflichtend erachtet und ihr darum aus abweichendem Gewissensentscheid zuwiderhandelt, weder gerechtfertigt noch entschuldigt (vgl. BGHSt 2, 194, 208; 8, 162; Heinitz ZStW 78, 631; Welzel, Das deutsche Strafrecht, § 22 IV). Gegen eine Rechtfertigung des Täters spricht, daß die Rechtsordnung nur diejenigen Verhaltensweisen deckt, die vom Grundrecht des Art. 4 GG umfaßt sind, was nicht der Fall ist, wenn die Rechte anderer oder wesentliche Gemeinschaftsinteressen verletzt werden. Aus der Tatsache, daß Art. 4 GG keine ausdrückliche Beschränkungsmöglichkeit vorsieht, kann nicht geschlossen werden, daß er schrankenlos gilt. Vielmehr unterliegt er – ebenso wie andere Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt – immanenten Grundrechtsschranken (vgl. BVerfG 32, 98, 107 ff.). Das strafrechtliche Problem des Überzeugungstäters entsteht überhaupt erst dadurch, daß der Täter gegen einen auch ihn bindenden gültigen Rechtsbefehl verstößt. Um des Schutzes der Gesellschaft und ihrer Mitglieder willen, die auf das Recht als überindividuelle Ordnung vertrauen, kann die Verbindlichkeit des Rechts nicht über die genannten Grenzen des Art. 4 GG hinaus von der Gewissensbilligung des Einzelnen abhängig gemacht werden (vgl. Hirsch in Leipziger Kommentar, Rdnr. 209 vor § 32). Auch eine Entschuldigung scheidet aus; denn die Schuld des Überzeugungstäters liegt darin, daß er bewußt an die Stelle der in der Gesellschaft geltenden rechtlichen Ordnung seine eigenen Wertmaßstäbe setzt und von diesen her im Einzelfall falsch wertet (vgl. BGHSt 2, 194, 208). Deshalb ist es nicht möglich, bei einem Widerstreit von Gesetz und Gewissen letzteres prinzipiell, nämlich über den grundgesetzlich garantierten Bereich hinaus, strafrechtlich zu respektieren (vgl. Welzel a.a.O.). Auch bei dem vorliegenden Unterlassungsdelikt gilt für den Gewissenskonflikt des Überzeugungstäters nichts Abweichendes (vgl. Hirsch a.a.O.)

Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit. Der Angeklagte irrte sich weder über das Bestehen der Rechtsnorm noch über ihre rechtliche Verbindlichkeit, er versagt ihr vielmehr lediglich die persönliche Anerkennung.

Desweiteren kommt eine Unzumutbarkeit infolge der Gewissensentscheidung des Angeklagten nicht in Betracht. Hierbei ist zunächst zu beachten, daß Gewissensentscheidungen im Sinne des Art. 4 GG nur solche sind, bei denen es wegen ihrer Ernsthaftigkeit und ihres Gewichts bei dem Betreffenden um die Identität seiner Persönlichkeit geht. Nicht jeder politisch motivierte Akt »zivilen Ungehorsams« ist das Ergebnis einer Gewissensentscheidung.

Beim Angeklagten hat seine Entscheidung, den Zivildienst abzubrechen, nicht zu einer »übermächtigen Motivationslage« oder zu »unüberwindlichem Zwang« geführt. Abgesehen davon, daß der Angeklagte angegeben hat, wegen seiner Entscheidung nicht in Selbstmordgefahr geraten zu sein und auch nicht am Rande eines Nervenzusammenbruchs gestanden zu haben, sprechen gegen eine echte Gewissensentscheidung folgende Umstände:

Zunächst fällt der knappe Zeitraum der Entschlußfassung auf. Nach Angaben des Angeklagten betrug der Zeitraum ca. 3 Monate. Es lag demnach kein längerer Entwicklungsprozeß zugrunde; vielmehr dürfte es sich um eine spontane Entscheidung gehandelt haben, wofür auch die Schreiben vom 09. und 10.08.1988 sprechen. Nachdem der Angeklagte im Schreiben vom 09.08.1988 ausschließlich auf seine Rückenschmerzen abgestellt hatte, führte er im Schreiben vom nächsten Tag politisch begründete Motive an. Wenn der Angeklagte tatsächlich schon seit längerer Zeit in Gewissenskonflikten gelebt hätte, dann hätte er die gesundheitlichen Gründe nicht vorzuschieben brauchen oder hätte sie im Zusammenhang mit den politisch motivierten Motiven angegeben.

Ferner spricht gegen eine Gewissensnot, daß der Angeklagte von der Möglichkeit des § 15a ZDG keinen Gebrauch gemacht hat. Seine Darstellung, diese Vorschrift stelle eine Augenwischerei und keine Alternative dar, überzeugt die Strafkammer nicht, zumal der Angeklagte seinen Zivildienst im A. geleistet hat und in keinster Weise ersichtlich ist, daß diese Art des Zivildienstes als Kriegsleistung ohne Waffen anzusehen ist.

Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte erst nach längerer Zeit des Zivildienstes zu seiner Erkenntnis gelangt ist, obwohl seine bisherige Verwendung im Zivildienst nicht geeignet war, eine Verbindung zwischen der Unterstützung der Bundeswehr im Verteidigungsfall und seiner Art im sozialen und caritativen Bereich herzustellen.

Desweiteren ist die Art und Weise des Umgangs des Angeklagten mit den Behörden zu berücksichtigen. Insbesondere das Schreiben des Angeklagten vom 18.08.1988 und die Floskel im Schreiben vom 12.09.1988 »Mit fröhlichen Grüssen« zeigen, daß der Angeklagte in ironischer Weise auf die sachlichen Briefe der Behörden reagiert. So handelt jemand nicht, der sich in einem Gewissenskonflikt befindet.

Schließlich spricht gegen eine Gewissensnot des Angeklagten auch das Flugblatt. Der Inhalt des Flugblattes, in dem z.B. der Zivildienst stets nur als Zuvieldienst tituliert wird, stellt sich als ein Kampfblatt dar, als eine publizistische Agitation, und läßt in keinster Weise irgendeine Gewissensnot erkennen.

Unabhängig von den gerade aufgeführten Wertungen kann der Gedanke der Unzumutbarkeit hier deshalb nicht greifen, weil der Angeklagte von der ihm durch § 15a ZDG eingeräumten Möglichkeiten der Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses in einem Krankenhaus usw. keinen Gebrauch gemacht hat. Der Angeklagte hat diese Situation selbst herbeigeführt und es kann nichts anderes gelten als nach § 35 Abs. 1 S. 2 StGB bei der pflichtwidrigen Herbeiführung einer Notstandslage (vgl. Lenkner in Schönke/Schröder, Rdnr. 120 vor Bemerkung § 32 f.).

V.

Bei der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe hat die Strafkammer zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er bislang unbestraft ist. Weiterhin mußte sich strafmildernd auswirken, daß der Angeklagte bereits 13 Monate seines Zivildienstes abgeleistet hat. Ferner mußte sich zugunsten des Angeklagten auswirken, daß er aufgrund einer politischen Gewissensentscheidung gehandelt hat.

Zu Lasten des Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, daß er weiterhin nicht bereit ist, den Zivildienst zu Ende abzuleisten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Strafkammer auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt. Auch der Umstand, daß der Angeklagte mittels eines Flugblattes seine Gründe gegen die Ableistung des Zivildienstes verbreitet hat, ist geeignet, die Disziplin im Zivildienst erheblich zu stören. Deshalb war zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten. Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht zu erwarten ist, daß der Angeklagte auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Weigerung des Angeklagten, er werde auch in Zukunft unter keinen Umständen seinen Zivildienst verrichten, stellt wiederum eine Straftat dar, so daß eine günstige Prognose nicht gestellt werden kann (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 1978 f.; OLG Hamm NStZ 1984, 457). Einer neuerlichen Verurteilung steht auch nicht das Verbot der Doppelbestrafung gem. Art. 103 Abs. 3 GG entgegen, weil der Angeklagte keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung setzt nämlich voraus, daß die caritative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (vgl. BVerfG NJW 1968, 982; BVerfG NJW 1984, 1675 f.). Die Strafkammer hat jedoch das Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung des Angeklagten gegen den Zivildienst verneint. Insofern wird auf die Ausführungen oben unter III. verwiesen.

Unabhängig davon ist auch die Vollstreckung der Strafe aus dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung, § 56 Abs. 3 StGB, geboten. Der Angeklagte hat seine Gründe gegen die Ableistung des Zivildienstes per Flugblatt verbreitet. Aufgrund des Nachahmungseffektes besteht damit die Gefahr, daß weitere Personen, die sich im Zivildienst befinden bzw. den Zivildienst antreten in Kenntnis und Erwartung der Strafaussetzung ihre Hemmungen beiseite schieben und in gleicher Weise wie der Angeklagte vorgehen könnten. Insoweit besteht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Disziplin im Zivildienst. Dafür spricht auch, daß der Sitzungssaal vorwiegend mit Sympathisanten des Angeklagten besetzt war, die bei den Erklärungen des Angeklagten und seines Verteidigers kräftig und lange klatschten, um ihre Sympathien mit den Thesen des Angeklagten zu dokumentieren.

Nach alledem war die Berufung des Angeklagten zu verwerfen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

3. große Strafkammer des Landgerichts Hannover, Vorsitzender Richter am Landgericht Rünger als Vorsitzender, Richter am Landgericht Boenig und Dr. Lüken als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Eckart Klawitter, Hannover (im Ruhestand).