Schritte zur Ausgestaltung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung sowie zur Abschaffung von Zivildienst und Wehrpflicht

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

I.

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Entspannung im Verhältnis zwischen den beiden Militärblöcken sowie insbesondere die Annäherung beider deutscher Staaten geben nachhaltig Anlaß, die bisherigen militärischen Konzepte mit dem Ziel einer umfassenden Abrüstung zu überdenken. Ein solcher Prozeß soll durch einseitige vertrauensbildende Schritte befördert werden, die einen Abrüstungswettlauf in Gang setzen sollen.

2. Diese politische Entwicklung stellt mittelfristig auch die Existenz der Wehrpflicht infrage, da bei einer drastischen Reduzierung des Präsenzbestandes der Bundeswehr unter Wahrung des Prinzips der Wehrgerechtigkeit die Wehrpflicht kaum noch zu organisieren wäre. Daher soll die Wehrpflicht spätestens zum 01.01.1992 abgeschafft sein.

Der Deutsche Bundestag begreift diese Maßnahmen auch als einen einseitigen Akt besonderer Vertrauensbildung im europäischen Kontext.

3. Mit der Überwindung der Wehrpflicht entfällt die Legitimations- und Rechtsgrundlage für den Zivildienst. Die drängenden Probleme im Gesundheits- und Sozialbereich rechtfertigen nicht, einen an die Wehrpflicht gekoppelten oder sie gar überdauernden Zivildienst aufrechtzuerhalten.

4. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung erhält in der heutigen friedenspolitischen Debatte einen neuen Stellenwert. Es muß in seinem Grundbestand bewahrt und erweitert werden.

II.

Der Deutsche Bundestag begrüßt

1. daß die DDR seit dem 01.03.1990 die weltweit liberalste Regelung für Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende geschaffen hat: kein Prüfungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer, gleiche Dienstzeiten für Grundwehr- und Zivildienstleistende, Orientierung des Zivildienstrechts am Arbeitsrecht statt am Wehrdisziplinarrecht, keine direkte oder indirekte Kriegseinplanung von Kriegsdienstverweigerer, Verzicht auf Strafdrohungen für totale Kriegsdienstverweigerer.

2. die Möglichkeit angesichts der Entspannung im Ost-West-Verhältnis bisher im Verteidigungsetat eingeplante Mittel künftig verstärkt für Bereiche der nicht-militärischen Friedenssicherung einsetzen zu können.

III.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. die Wehrpflicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01.01.1992 abzuschaffen:

2. bis zum Vollzug im Rahmen eines abgestuften Konzepts folgende Maßnahmen zu treffen, bzw. Regelungen dem Bundestag vorzulegen:

a) in einem ersten Schritt bis zum 01.07.1990

- alle noch existenten Prüfungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer durch formelle Feststellungsverfahren zu ersetzen,

- Grund- und Zivildienst zunächst auf 12 Monate zu verkürzen,

- rechtlich zu prüfen, ob nach dem Vorbild der DDR Dienstleistende im Vorgriff auf entsprechende Gesetzesänderungen bereits nach 12 Monaten entlassen werden können und dies gegebenenfalls ab dem 01.07.1990 zu praktizieren,

- die Zivildienstüberwachung mit Ablauf des Zivildienstes zu beenden und die formelle sowie materielle Einplanung von Kriegsdienstverweigerern in die Gesamtverteidigung aufzuheben,

- statt Zuweisung in gesundheits- und sozialpolitische Mängelbereiche Zivildienstleistenden verstärkt anerkannte Einsatzplätze von friedenspolitischer oder -pädagogischer Orientierung im weitesten Sinne im In- und Ausland zu vermitteln,

- die bestehenden Strafrechtsvorschriften für totale Kriegsdienstverweigerer abzuschaffen und allenfalls eine Regelung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz – analog der Regelung in der DDR – vorzusehen,

- laufende Strafverfahren gegen totale Kriegsdienstverweigerer einstellen zu lassen und die Strafaussetzung von Verurteilten zu veranlassen,

- keine neuen Zivildiensteinsatzstellen insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich mehr anzuerkennen und ein Übergangskonzept für die Streichung der bestehenden Einsatzstellen vorzusehen,

- einen Vorschlag für eine Verfassungsänderung vorzulegen, die sicherstellt, daß Männer und Frauen zu keinem Kriegs-, Militär-, Kriegshilfs- oder Ersatzdienst gezwungen werden dürfen,

- einen Vorschlag vorzulegen, der den mittelfristigen Ausstieg aus der Wehrpflicht bis zum 01.01.1992 als eine deutsche friedenspolitische Initiative für die Schaffung einer gesamteuropäischen Friedensordnung ermöglicht,

- eine Umgestaltung des Zivildienstrechts zu entwerfen, dergestalt, daß das Dienstrecht sich am Arbeitsrecht und nicht wie bisher am Wehrdisziplinarrecht orientiert.

b) bis zum 01.04.1991

- im Rahmen der KSZE zu initiieren, daß die Kriegsdienstverweigerung in dem unter a) genannten Sinne in allen Mitgliedsländern anerkannt und geschützt wird,

- als Zwischenschritt bis zur Abschaffung der Wehrpflicht die Streichung des Zivildienstgesetzes zu veranlassen,

- Kriegsdienstverweigerern auf Wunsch einen Freiwilligendienst in friedenspolitischen oder -pädagogischen Bereichen im In- und Ausland zu vermitteln und diesen in ausreichender Höhe zu vergüten.

- für die von Zivildienstleistenden v.a. im Gesundheits- und Sozialbereich bislang wahrgenommenen Aufgaben soll hauptamtliches Fachpersonal unter den zahlreichen Arbeitssuchenden dieser Bereiche gewonnen werden. Zuschüsse für den Umstellungsaufwand sind in Höhe der bisherigen Aufwendungen des Bundes für den Zivildienst in die künftigen Haushaltsentwürfe der Bundesregierung einzustellen.

Begründung:

1. Die Annäherung zwischen Ost und West und die deutsch-deutschen Entwicklungen eröffnen die historische Chance, die Spaltung des europäischen Kontinents zu überwinden. Eine der Voraussetzungen, insbesondere für die Europaverträglichkeit eines deutschen Vereinigungsprozesses, ist radikale Abrüstung. Da bereits beim heutigen Präsenzstand der Bundeswehr die Einberufungsquote pro Jahrgang wehrdienstpflichtiger junger Männer bei ca. 70 % liegt, würde bei einer drastischen Verringerung deutscher Streitkräfte und bei Wahrung des Prinzips der Wehrgerechtigkeit die allgemeine Wehrpflicht kaum noch zu organisieren sein. Wohl auch aus diesem Grunde hat in allen Bundestagsparteien die Diskussion über die Abschaffung der Wehrpflicht eingesetzt. Selbst in den Kreisen des Auswärtigen Amtes wird mehr oder weniger offen diese Frage aufgeworfen.

2. Abrüstung wird also zwangsläufig zu einer Abschaffung der Wehrpflicht und damit der Zivildienstpflicht führen.

Um zu vermeiden, daß aus einer für einen Übergangszeitraum noch existierenden Bundeswehr eine – von den GRÜNEN abgelehnte – Berufsarmee entsteht, die sich zu einem politischen Risiko für den demokratischen Rechtsstaat entwickeln könnte (»Staat im Staate«), müssen – neben der strikten parlamentarischen Kontrolle der militärischen Führung – relativ kurze Verpflichtungszeiten der Soldaten (SaZ [Soldat auf Zeit] 1 Jahr, 2 und 3 Jahre) vorgesehen, deren demokratische Partizipation sichergestellt, eine Öffnung der Kasernen und eine Stärkung der Inneren Führung der Bundeswehr erreicht werden.

3. Die Befürchtungen der Verbände, insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich, daß sie ihr Dienstleistungsangebot nach einem durch die Aufhebung der Wehrpflicht wegfallenden Zivildienst nicht mehr aufrechterhalten können, ist zwar verständlich, können jedoch ausgeräumt werden. Sowohl sozialwissenschaftliche, als volkswirtschaftliche Untersuchungen haben unabhängig voneinander ergeben, daß die durch die z. Zt. ca. 80 000 Zivildienstleistenden erarbeiteten Sozialleistungen einen Wert von ca. 2,2 Mrd. DM haben. Diese Summe wäre aufzuwenden, um die erbrachten Dienste durch tariflich bezahltes hauptamtliches Personal erarbeiten zu lassen. Lt. dem Bundeshaushalt entspricht diese Summe aber ziemlich exakt den Mitteln, die aufgebracht werden müssen, um den geltenden Zivildienst zu finanzieren. Dabei sind die Kosten noch nicht einmal enthalten, die sich in anderen Haushaltsplänen verbergen (Kosten für Musterungs- und KDV-Verfahren, Strafverfolgung von totalen Kriegsdienstverweigerern, Inhaftierung derselben etc.). Da es sich bei den Zivildienstleistenden zumeist um angelernte Personen handelt, könnten für diese Aufgaben theoretisch auch ungelernte Arbeitskräfte vom Arbeitsmarkt eingesetzt werden. Ggf. müssen Ausbildungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Voraussetzungen für einen dauerhaften Einsatz zu schaffen. Auf diese Weise ließe sich auch die Arbeitslosigkeit signifikant abbauen.

Vor diesen Hintergründen wäre es im Prinzip kein Problem, Zivildienstleistende durch hauptamtliche Arbeitskräfte zu ersetzen. Die für den Zivildienst eingeplanten finanziellen Mittel müßten lediglich umgeleitet und den Verbänden als Personalerstattungskosten zur Verfügung gestellt werden. Der Bund muß unter mittel- und langfristigen Gesichtspunkten jedoch für eine dauerhafte Finanzierung Sorge tragen.

4. Die Forderung nach einem umfassenden Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung mit und ohne Waffe ist friedens- und demokratiepolitisch unabweisbar. Weit mehr als 500 000 abgelehnte Erst- und Folgeanträge, zigtausende Kriegsdienstverweigerer, die ins Ausland oder nach West-Berlin geflohen sind, Tausende, die im Arrest und im Gefängnis gesessen haben, und einige, die nur im Suizid einen Ausweg sahen, sind ein beredtes Zeugnis. Aktuell beispielhaft war die Forderung des »Runden Tisches« in der DDR für den Art. 10 eines Verfassungsentwurfs, in dem es heißt: »Niemand darf zum Wehrdienst gezwungen werden« – egal, ob mit oder ohne Waffe.

Deshalb muß selbst nach Abschaffung der Wehrpflicht ein Schutz vor dem Zugriff des Staates auf die Kriegsdienstverweigerer verfassungsmäßig abgesichert werden.