Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der am 15.06.1967 geborene Angeklagte studiert im 4. Semester Anglistik, das Studium finanziert er aus Ersparnissen und durch Aushilfstätigkeiten, nach seinen eigenen Angaben hat er monatlich ca. 400.- DM zur Verfügung.
Er ist im Jahre 1984 aus dem Elternhaus ausgezogen, im Frühjahr 1986 hat er das Abitur erlangt.
Im Bundeszentralregister ist er bislang wie folgt vermerkt:
a) Am 19.06.1987 wurde vom Amtsgericht Schwäbisch Gmünd wegen gemeinschaftlicher Nötigung in fünf tateinheitlichen Fällen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5.- DM festgesetzt. Die Entscheidung ist seit dem 24.07.1987 rechtskräftig, die Tat erfolgte am 02.10.1986.
b) Am 15.10.1987 wurde vom Amtsgericht Schwäbisch Gmünd wegen gemeinschaftlicher Nötigung in fünf Fällen, davon vier Fälle tateinheitlich begangen, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5.- DM festgesetzt. Diese Entscheidung ist seit dem 04.11.1987 rechtskräftig. Datum der Tat war der 29.10.1986.
c) Durch Beschluß des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 29.09.1988, rechtskräftig seit dem 22.10.1988, wurde unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Entscheidungen nachträglich durch Beschluß eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5.- DM gebildet. Die Vollstreckung dieser Strafe ist erledigt.
Diese Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
II.
Nach den glaubwürdigen Angaben des Angeklagten wurde folgender Sachverhalt als nachgewiesen erachtet:
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Am 04.09.1986 beantragte er, seinen Zivildienst bei der W. in Kandern abzuleisten. Durch Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 22.09.1986 wurde er für die Zeit vom 03.11.1986 bis zum 30.06.1988 zur Ableistung des Zivildienstes bei der genannten W. einberufen.
Mitte Oktober 1986 erklärte er in einem Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst, er könne aus Gewissensgründen weder Zivildienst noch irgendeinen anderen Ersatzdienst leisten, da er den Zivildienst ebenfalls als Kriegsdienst ansehe.
Daraufhin teilte ihm das Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er verpflichtet sei, den Dienst am 03.11.1986 anzutreten und ansonsten ein Strafverfahren wegen Dienstflucht gegen ihn eingeleitet werde.
Der Angeklagte trat seinen Dienst am 03.11.1986 nicht an und blieb auch in der Folgezeit dem Dienst fern, weil er sich aus Gewissensgründen als Totalverweigerer betrachtet und nicht der Zivildienstüberwachung unterliegen wollte. Er vertrat in der Hauptverhandlung die Auffassung, wegen der gesetzlichen Verbindung zwischen Ersatzdienst und Wehrdienst bestehe zwischen beiden Diensten ein Zusammenhang, der es ihm aus Gewissensgründen verbiete, den zivilen Ersatzdienst abzuleisten.
Entscheidungsgründe
Es bestanden für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte dem Ersatzdienst aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gewissensgründen ferngeblieben ist.
In der Zeit vom 01.04.1987 bis zum 31.03.1988 hat der Angeklagte freiwillig soziale Hilfstätigkeit in einem Altenpflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in Weingarten geleistet (§ 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17.08.1984).
III.
Der Angeklagte mußte somit wegen eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig gesprochen werden.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gibt kein Recht, den zivilen Ersatzdienst zu verweigern (BVerfGE 19, 153). Auch die Verknüpfung von Zivildienst und Wehrpflicht rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, da das Grundgesetz nur das Recht verbürgt, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, ein Recht zur Verweigerung der Wehrpflicht als einer allgemeinen Bürgerpflicht dagegen nicht besteht (Beschluß des BVerfG vom 11.07.1989 – 2 BvL 11/88 –veröffentlicht als UrIS-Nr. 51).
Der Angeklagte war zur Tatzeit teilweise Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG und teilweise Erwachsener. Die Voraussetzungen des § 105 JGG liegen hier offensichtlich nicht vor, weswegen Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß der Angeklagte zur Tatzeit als Heranwachsender in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestellt werden mußte. Zur Tatzeit hatte er das Abitur erlangt und wohnte bereits längere Zeit selbständig und eigenverantwortlich außerhalb des Elternhauses. Es handelt sich auch nicht um eine typische Jugendverfehlung gemäß § 105 Abs. 1 Ziff. 2 JGG. Der Angeklagte hat durch die Ablehnung des Ersatzdienstes keine unüberlegte Handlung begangen, sondern im Gegenteil eine von ihm durchdachte eigenverantwortliche Entscheidung getroffen.
IV.
Die Strafe war somit innerhalb des Strafrahmens von einem Monat Freiheitsstrafe und 5 Jahren Freiheitsstrafe gemäß §§ 56 ZDG, 38 Abs. 2 StGB festzusetzen (Blödsinn!).
Bei der Höhe der zu verhängenden Strafe mußte einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des zivilen Ersatzdienstes berücksichtigt werden. Andererseits konnten jedoch auch die Motive des Handelns des Angeklagten nicht außer Acht bleiben. Das Gericht hatte keinen Zweifel, daß der Angeklagte lediglich aus Gewissensgründen den zivilen Ersatzdienst verweigert hat. Dafür spricht auch die Tatsache, daß er freiwillig ein soziales Jahr abgeleistet hat, was ebenfalls strafmildernd berücksichtigt wurde.
Unter Abwägung sämtlicher Umstände erschien hier eine Freiheitsstrafe erforderlich, die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und die mit 6 Monaten als angemessen erachtet wurde.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft konnte diese Strafe gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem steht nicht entgegen, daß bei einem Gewissenstäter wie dem Angeklagten die begründete Erwartung besteht, er werde auch weiterhin keinen Ersatzdienst leisten. Da die Ablehnung des zivilen Ersatzdienstes bei dem Angeklagten auf einer ernsthaften, andauernden Gewissensentscheidung beruht, wäre die Verletzung der Nachholpflicht des zivilen Ersatzdienstes keine neue strafbare Tat innerhalb der Bewährungszeit (OLG Hamm NJW 1970, 68).
Die Entscheidung über die Bewährungsauflagen beruht auf §§ 56 a, 56 b StGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Jugendgericht Freiburg, Richter am Amtsgericht Teschner als Jugendrichter.