ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
108 AG B-Tiergarten 08.09.1988 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 24.05.1988 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
107 LG Rottweil 24.05.1988 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.