ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
157 AG Heidelberg 14.03.1991 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt
44 OLG Karlsruhe 13.07.1989 Die rechtskräftige Verurteilung wegen Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) beendet das Dauerdelikt; ein danach fortgesetztes Fernbleiben vom Zivildienst stellt grundsätzlich eine neue Tat dar, deren Verfolgung Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegensteht. Eine fortdauernde Gewissensentscheidung kann eine erneute Bestrafung wegen Dienstflucht nach Art. 103 Abs. 3 GG nur hindern, wenn sich die Gewissensnot a...