ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
104 LG Hamburg 29.08.1989 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.09.1988 (Az.: 120 - 586/86) im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert: Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Geldbetrag von 2000.- DM in monatlichen Raten von 250.- DM an den Hamburger Spastikerverein zu zahlen, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Der Angeklagte trä...
106 LG Essen 03.03.1989 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 7 Monate herabgesetzt wird und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; jedoch wird die Berufungsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren.