ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
145 LG Göttingen 08.11.1990 Der Angeklagte, der keine echte Gewissensentscheidung getroffen hat, wird wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weil er auch in Zukunft bei seiner ablehnenden Haltung des Wehr- und Zivildienstes bleiben will, kann die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
152 AG Göttingen 29.05.1990 Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.