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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
589 LG Stralsund 11.02.1998 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Jugendrichters Greifswald vom 25.07.1997 im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird statt dessen zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,– DM verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, jedoch wird die Berufungsgebühr auf zwei Drittel festgesetzt. Von den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahre...
553 AG Greifswald 25.07.1997 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.