ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
125 LG Kiel 08.11.1989 Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.
124 AG Neumünster 20.06.1989 Da wegen des grundgesetzlichen Verbots der Doppelbestrafung ein Verfahrenshindernis vorliegt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.