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AG Neumünster
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20.06.1989 |
Da wegen des grundgesetzlichen Verbots der Doppelbestrafung ein Verfahrenshindernis vorliegt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.
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