ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
93 LG Stuttgart 14.07.1989 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert: Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
114 AG Backnang 08.02.1989 Der Angeklagte hat sich eines Vergehens der Dienstflucht schuldig gemacht. Er wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40.- DM verurteilt.