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LG Stuttgart
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14.07.1989 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert: Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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