ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
48 LG Marburg 14.03.1989 Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Marburg vom 15.12.1988 werden verworfen. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse, die Kosten der Berufung des Angeklagten und die ihm dadurch entstandenen Auslagen hat er selbst zu tragen.
47 AG Marburg 15.12.1988 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Trotz seiner bekundeten Absicht, auch zukünftig die Ableistung des Zivildienstes zu verweigern, wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Verfahrenskosten sowie seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.