|
616
|
BMVG
|
31.03.1998 |
Antwort auf Kleine Anfrage ... Zu 4. Im Bereich des Zivildienstes existieren parallel zum Wehrpflichtgesetz entsprechende Regelungen. Ein Zivildienstleistender ist zu entlassen, wenn nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet wird (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Zivildienstgesetz). Er kann entlassen werden, wenn gegen ihn auf Freiheitss...
|
|
196
|
BAZ
|
30.04.1992 |
Anlage 1 zur Abteilungsverfügung Nr. 92b vom 05.05.1982 (Auszug) Betr.: Strafverfahren; hier: Strafanzeige Bezug: Abteilungsverfügung Nr. 92b Vermerk: 1. Prüfungs- und Abgabepflicht 1.1. Ein Dienstvergehen kann derart schwerwiegend sein, daß die Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde erforderlich ist. Das Abgaberecht und im Einzelfall die Abgabepflicht ergeben sich aus §§ 58a Abs. 2, ...
|
|
144
|
Zentralstelle KDV
|
08.11.1990 |
Im Sommer 1990 führte der Vorstand der Zentralstelle ein Gespräch mit dem BAZ (Direktor Krep und Leiter der Abteilung II Dr. Elbert), über das es im Vorstandsbericht zur Mitgliederversammlung der Zentralstelle am 09./10. November 1990 heißt: »Ein großer Teil des Gespräches befaßte sich mit den Problemen der Totalverweigerer und Zivildienstabbrecher, deren Zahl nicht sehr groß ist, die aber erns...
|
|
130
|
BAZ
|
18.01.1990 |
1. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der für den Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. 2. Ausnahmsweise sind Strafanzeigen bei der für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn der ZDPfl./ZDL seinen Zivildienst von Anfang an nicht angetreten hat (§§ 52, 53 ZDG).
|