ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
40 AG Achern 02.02.1987 Das Verfahren wegen Gehorsamsverweigerung wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
417 AG Achern 20.05.1983 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung und Vergehens der Selbstverstümmelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von sieben Tagen wird angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.