ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
170 AG Ellwangen 18.07.1990 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht – unter Einbeziehung eines Strafbefehls wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruches in Höhe von 45 Tagessätzen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
128 AG Ellwangen 25.06.1990 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Fahnenflucht in Tateinheit mit einem Vergehen der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von 56 Tagen wird angerechnet.