ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
390 AG Mayen 22.03.1995 Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
62 AG Mayen 26.01.1989 Das Verfahren wird wegen des grundgesetzlichen Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG eingestellt. Der Angeklagte hat zwar durch die konsequente Verweigerung des Zivildienstes – konkret durch die Weigerung, dem neuen Dienstantrittsbescheid Folge zu leisten – den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 53 ZDG erfüllt. Da diese Tat aber im prozessualen Sinne bereits Gegenstand e...