ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
572 AG Siegen 10.11.1997 Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
68 AG Siegen 21.02.1989 Das Verfahren wegen Dienstflucht war wegen des Verbots der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Die Landeskasse hat auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.