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Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
572
AG Siegen
10.11.1997
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
68
AG Siegen
21.02.1989
Das Verfahren wegen Dienstflucht war wegen des Verbots der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Die Landeskasse hat auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
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