ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
522 AG Tübingen 12.12.1996 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
362 AG Tübingen 29.09.1994 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 55,– DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
57 AG Tübingen 15.06.1988 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20.- DM verurteilt.
67 AG Tübingen 23.03.1988 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens des Hausfriedensbruchs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.