ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
48 LG Marburg 14.03.1989 Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Marburg vom 15.12.1988 werden verworfen. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse, die Kosten der Berufung des Angeklagten und die ihm dadurch entstandenen Auslagen hat er selbst zu tragen.
66 LG Marburg 12.12.1986 1. Der Verurteilte ist am 27.12.1986 aus dem Strafarrest zu entlassen. 2. Die Vollstreckung des sodann noch nicht verbüßten Strafrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre. 4. Der Verurteilte wird angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. 5. Mit der Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Kasernenkommandant der H...