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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
244 OLG Karlsruhe 08.08.1972 Untersuchungshaft wegen Fahnenflucht scheidet aus, wenn weder Flucht noch Sich-Verbergen vorliegt; das bloße Verbleiben im bekannten Ausland (ohne Auslieferungsmöglichkeit) begründet keine Fluchtgefahr, da niemand seine Strafverfolgung erleichtern muß.