ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
187 LG Kassel 15.11.1990 Der Angeklagte, dem eine Gewissensentscheidung nicht abgesprochen werden kann, wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt, weil von dem Angeklagten, abgesehen von seiner auch zukünftig fortbestehenden Überzeugung als Totaler Kriegsdienstverweigerer, Wohlverhalten zu erwarten ist.
114 AG Backnang 08.02.1989 Der Angeklagte hat sich eines Vergehens der Dienstflucht schuldig gemacht. Er wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40.- DM verurteilt.