ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
472 OLG Frankfurt a.M. 30.01.1996 Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.
147 BGH 22.02.1989 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebiete, weil eine Strafaussetzung bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen werde, ist auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles unterrichteten Menschen abzustellen. Liegen zahlreiche Milderungsgründe vor, die bei einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpers...
140 LG Koblenz 20.12.1985 Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zur für § 16 Abs. 1 WStG erforderlichen Absicht lückenhaft sind; für Fahnenflucht genügt es nicht, dass der Soldat die dauernde Entziehung vom Wehrdienst lediglich billigend in Kauf nimmt, vielmehr muss es ihm gerade darauf ankommen, sich der Wehrdienstpflicht dauern...