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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
672 AG Amberg 14.04.1999 1. Der Angeklagte ist schuldig der Fahnenflucht und es wird daher eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen ihn verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten das Verfahrens zu tragen.
471 LG Berlin 25.01.1996 Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
452 OLG Düsseldorf 22.11.1995 Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) eines Zeugen Jehovas ist das Wohlwollensgebot zu beachten; „Endgültigkeit“/Dauer der Gewissensverweigerung (Tatbestandsmerkmal) darf nicht strafschärfend gewertet werden. Generalprävention trägt eine Strafschärfung nur bei besonderen Umständen; „Zeitgewinn“-Spekulationen sind unzulässig.
442 OLG Bremen 28.08.1995 Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
342 LG Berlin 28.02.1994 1. Bei der Strafzumessung gegenüber Gewissenstätern haben generalpräventive Gründe zurückzutreten. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß es nicht Ziel der Bestrafung sein darf, andere Zivildienstleistende von einer eigenen Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst abzuhalten. Dieser Umstand ist bei der Anwendung von § 56 ZDG zu berücksichtigen, so daß sich kein allgemeiner Geldstrafenaussch...
319 LG Wiesbaden 06.01.1994 Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten in Höhe von je 300,– DM, beginnend ab dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats zu zahlen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Angeklagte und die Staatskasse je...
305 AG Rostock 06.09.1993 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 15,00 verurteilt. Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von DM 150,00 ab dem auf die Rechtskraft folgenden Monat zu zahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
222 OLG Frankfurt a.M. 09.03.1993 1. Bei Zivildienstflucht eines „Gewissenstäters“ ist das aus Art. 4 Abs. 1 GG folgende „Wohlwollensgebot“ bei der Strafzumessung maßgeblich; generalpräventive Erwägungen (Nachahmung, Rechtstreue, Funktionsfähigkeit sozialer Dienste) haben zurückzutreten, das Strafmaß kann sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren; Geldstrafe ist nicht von vornherein ausgeschlossen. 2. Strafschärfend da...
281 OLG Hamm 22.10.1992 Die strafschärfende Erwägung, ein Totalverweigerer aus Gewissensgründen habe den Zivildienst “noch nicht einmal angetreten”, ist rechtsfehlerhaft, da sie verkennt, daß die Endgültigkeit der auf einer achtbaren Gewissensentscheidung beruhenden Weigerung, den Zivildienst anzutreten, bereits in ihrer Natur begründet liegt und deshalb diese Gewissensentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Wohlwoll...
280 OLG Stuttgart 25.05.1992 Bei Dienstflucht darf die Endgültigkeit der Gewissensverweigerung nicht strafschärfend verwertet werden (Wohlwollensgebot; zudem Tatbestandsmerkmal). Generalprävention erfordert besondere Umstände; Abschreckung „potenzieller“ Täter ist unzulässig.