Leitsatz
Das Hauptverfahren wird wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht eröffnet, da der Angeschuldigte als Totaler Kriegsdienstverweigerer für dieselbe Tat der Verweigerung des Zivildienstes bereits rechtskräftig verurteilt worden ist.
Volltext
Zum Sachverhalt
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, er habe als anerkannter Kriegsdienstverweigerer eigenmächtig den Zivildienst nicht angetreten, um sich dauernd dem Zivildienst zu entziehen, obwohl er mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.10.1989 ordnungsgemäß zum Dienstantritt für die Zeit ab 25.10.1989 einberufen worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Der Angeschuldigte ist wegen derselben Tat bereits bestraft worden. Einer erneuten Verurteilung steht das in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Doppelbestrafungsverbot entgegen.
Der Angeschuldigte wurde am 23.08.1989 durch das AG Freiburg wegen Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt [Veröffentlicht als UrIS-Nr. 100]. Die Verbüßung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 04.10.1989 wurde er zur weiteren Ableistung des Zivildienstes aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, weswegen das Bundesamt für den Zivildienst erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Freiburg erstattete. Diese erhob wie im ersten Verfahren 1989 Anklage wegen Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 ZDG.
Die erneute Nichtbefolgung der Aufforderung zum Dienstantritt ist dieselbe Tat wie die frühere Verweigerung.
Grundsätzlich gilt, daß jeder Mann vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden kann. Für den Fall, daß der betreffende Wehrpflichtige es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, dieser Wehrpflicht in der Form des Kriegsdienstes mit der Waffe nachzukommen, hat der Verfassungsgeber in Art. 4 Abs. 3, 12 a, Abs. 2 Satz 1 GG die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes geschaffen.
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts steht die Verpflichtung, nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer den zivilen Ersatzdienst zu leisten, nicht mehr zur Disposition des Verpflichteten. In seiner Entscheidung vom 05.03.1968 (BVerfGE 23, 127, 132) hat es das Verhältnis von Art. 4 Abs. 3 GG zu Art. 4 Abs. 1 GG dahingehend ausgelegt, daß Art. 4 Abs. 3 GG für den Fall der Wehrpflicht die Reichweite der freien Gewissensentscheidung abschließend konkretisiert und beschränkt. Gegenüber der Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versage die Berufung auf die Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG.
In einer weiteren Entscheidung mußte sich das Bundesverfassungsgericht mit dem zwangsläufig aus dieser Aussage resultierenden Problem der möglichen Doppelbestrafung auseinandersetzen. Dieses Problem stellte sich wie vorliegend, sobald auch der zweiten Aufforderung, den Ersatzdienst anzutreten, nicht Folge geleistet wurde. Nach Ansicht der Instanzgerichte handelte es sich bei dem Vergehen der Dienstflucht um ein Dauerdelikt. Das strafbare Verhalten des Dienstpflichtigen, der der ersten Einberufung nicht gefolgt sei, würde durch die daran sich anknüpfende – erstmalige – Verurteilung unterbrochen. Ein danach liegendes (tatbestandsmäßiges) Verhalten werde deshalb vom ersten Urteil nicht umfaßt, sondern bleibe als neue Tat im Sinne von § 264 StPO strafbar. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG auch vorliegt, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung zurückgeht, die bereits zur ersten Verweigerung geführt hat. Eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen. Es hat dabei entscheidend auf die Eigenart einer einheitlichen Gewissensentscheidung abgestellt, die – in der Vergangenheit getroffen und in die Zukunft fortwirkend – das gesamte äußere Verhalten des Täters festlegt.
Dabei sind an die Gewissensentscheidung, die eine »Totalverweigerung« rechtfertigen soll, höhere Anforderungen zu stellen, als an jene, die zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlich ist. Es muß sich um eine ein für allemal getroffene, einheitliche Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst und den Zivildienst handeln, die das äußere Verhalten des Täters derart fixiert, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden muß (BVerfGE 23, 191, 205, 206).
Anlaß für diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die Weigerung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die formal auch für sie geltende Wehrpflicht weder in Form des Kriegsdienstes noch in jener des zivilen Ersatzdienstes zu erfüllen. Das Gericht erkannte an, daß die Zeugen Jehovas durch ihr Taufgelübde eine derartige Entscheidung getroffen hätten, die sie als für sich bindend und innerlich unbedingt verpflichtend erfahren hätten, so daß sie gegen sie nicht ohne ernsthafte Gewissensnot handeln könnten. Durch diese einheitliche Entscheidung würde das gesamte äußere Verhalten festgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat betont (NJW 84, 1676), daß das Verbot einer nochmaligen Bestrafung nicht aus dem formalen Gesichtspunkt ihrer Religionszugehörigkeit, sondern daraus folge, daß bei ihnen die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer Gewissensentscheidung »klar erwiesen« sei.
Daraus ergibt sich, daß die hinsichtlich der Zeugen Jehovas entwickelten, aus Art. 103 Abs. 3 GG hergeleiteten Grundsätze im vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar anwendbar sind, jedoch entsprechend berücksichtigt werden müssen. Einer Anwendung steht auch nicht entgegen, daß sich der Angeschuldigte erst im Laufe seines Ersatzdienstes zu einer Totalverweigerung entschlossen hat. Es kann durchaus im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung eines Wehrpflichtigen liegen, erst nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch Ersatzdienstverweigerer zu werden.
Im vorliegenden Fall hat der Angeschuldigte während des ersten Verfahrens eine ausführliche und sehr ernsthafte Erklärung abgegeben, die nach Überzeugung des Gerichts dokumentiert, daß sein Verhalten auf einer echten Gewissensentscheidung beruhte und weiterhin beruht. Diese Erklärung führte auch dazu, daß das Schöffengericht in seinem Urteil vom 23.08.1989 die Entscheidung des Angeschuldigten als Gewissensentscheidung anerkannte. An eine Gewissensentscheidung aus ethischen und weltanschaulichen Gründen dürfen keine größeren Anforderungen gestellt werden, als an eine religiös motivierte; dies ergibt sich schon aus Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG. Aus diesen Grundrechten ergibt sich nämlich, daß der Wille des Grundgesetzgebers es war, sowohl die positiven als auch die negativen religiösen Entscheidungen zu schützen. Es ist staatlichen Organen daher nicht nur untersagt, religiöse Anschauungen untereinander zu klassifizieren, sondern es ist auch untersagt, eine Klassifizierung zwischen religiösen und nicht religiösen Gewissensentscheidungen vorzunehmen. Dies übersieht auch das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 13.07.1989 (2 Ss 188/88; veröffentlicht als UrIS-Nr. 44). Die Konsequenz dieser Entscheidung führt dazu, daß eine religiös motivierte Gewissensentscheidung als unangreifbarer und damit als höherwertiger angesehen wird als eine Gewissensentscheidung, die aufgrund vernunftgemäßer Überlegungen begründet wird.
Die Dauerhaftigkeit seiner Entscheidung hat der Angeschuldigte durch seine in der Hauptverhandlung des ersten Verfahrens abgegebenen Erklärung dargelegt, er werde auch weiterhin keinen Wehr- oder Ersatzdienst leisten. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraums von 2 Monaten zwischen Verurteilung und erneuter Weigerung bestehen keine begründeten Zweifel daran, daß seine einmal getroffene Entscheidung fortwirkt.
Im übrigen erscheint es auch bedenklich, in der bisher vorgenommenen Weise strafprozessual Gewissensentscheidungen zu überprüfen. Dieses Vorgehen begünstigt eindeutig jene, die sich vor Gericht auszudrücken verstehen. Das Grundgesetz billigt aber auch jenen die Freiheit einer Gewissensentscheidung zu, die unfähig sind, in einer Hauptverhandlung überzeugend aufzutreten. Dieser Grundsatz ist auch in der im ganzen Strafprozeßrecht innewohnenden »Unschuldsvermutung« enthalten. Dem Angeschuldigten müßte daher widerlegt werden, daß seine Weigerung, den Zivildienst zu leisten, auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG beruht.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Richter am Amtsgericht Will.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.