Leitsatz

Der heranwachsende Angeklagte hat sich eines Vergehens der Dienstflucht schuldig gemacht. Er wird deswegen angewiesen, nach näherer Weisung des Jugendamtes 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der Angeklagte wurde am 10.05.1969 in Biberach geboren. Er wuchs, zusammen mit einem älteren Bruder, bei den Eltern auf. Im Jahre 1988 legte er nach regulärem Schulbesuch das Abitur ab. Nach teilweiser Ableistung des Zivildienstes arbeitete er in einem alternativen Landwirtschaftsbetrieb im Allgäu, zeitweilig lebte er von Gelegenheitsjobs, zeitweilig reiste er in Europa umher. Zur Zeit lebt er in Freiburg bei einer Freundin und finanziert seinen Lebensunterhalt von Gelegenheitsjobs und Unterstützungen seiner Eltern.

Der verlesene Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 25.04.1990 ist ohne Eintrag.

II.

Aufgrund der Angaben des Angeklagten und des Aussagen des Zeugen H. wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist anerkannter Wehrdienstverweigerer und war als solcher verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10.01.1989 wurde er zur Dienstleistung vom 01.02.1989 bis 30.09.1990 beim Pflegeheim Vincentiushaus in Baden-Baden einberufen. Er trat dort am 01.02.1989 seine Arbeit an. Nach drei bis vier Wochen regelmäßigem Einsatz begann er, häufig zu fehlen. Ein Teil seiner Fehlzeiten wurde durch ärztliche Krankschreibungen entschuldigt, die zum Teil nachgereicht wurden. Für einen Teil der Fehlzeiten lagen keine Entschuldigungen vor. Diese verrechnete die Leitung des Vincentiushauses mit seinem Urlaub. Wenn er an der Arbeitsstelle erschien, leistete er befriedigende Arbeit. Mitte 1989 beschloß der Angeklagte, seinen Zivildienst abzubrechen und erschien nicht mehr bei der Einsatzstelle.

Der Angeklagte war mit schweren Pflegearbeiten der Altenpflege befaßt worden. Es war nicht diese Arbeit, die ihn veranlaßte aufzuhören. Er hatte sich bewußt zur Totalverweigerung entschlossen. Er ist der Auffassung, daß die Inhalte des Zivildienstes nicht das sind, was der Staat als Aufgabe des Zivildienstes theoretisch programmiere. Die Zivildienstleistenden würden als Lückenbüßer ausgenützt, um die soziale Infrastruktur aufrecht zu erhalten, die sonst zusammenbrechen würde. Insbesondere würde die Arbeit der Zivildienstleistenden letztlich auch dafür eingesetzt, Möglichkeiten der Kriegsführung vorzubereiten. Einer weiteren Aufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst, die restlichen Monate abzuleisten, ignorierte der Angeklagte. Laut Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 11.12.1990 wurde er aus dem Zivildienst entlassen mit Ablauf des 31.01.1991.

Als der Angeklagte den Zivildienst abgebrochen hatte, hatte er das Bundesamt für Zivildienst im Unklaren über seinen Aufenthalt gelassen. Das AG Biberach erließ daher am 28.12.1990 einen Haftbefehl gegen ihn. Dieser wurde nach seiner Festnahme durch Beschluß des AG Freiburg vom 21.03.1991 außer Vollzug gesetzt gegen die Auflage, sich polizeilich anzumelden.

Entscheidungsgründe

III.

Der Angeklagte hat sich somit gem. § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht. Er hat eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 04.10.1965 grundsätzlich entschieden, berechtigt das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes, insoweit versagt also eine Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG. Beim Angeklagten kann man auch nicht sagen, daß seine besondere innere Situation zu einer solchen Denkhaltung und Bewußtseinslage geführt hat, daß ihm ein gesetzmäßiges Verhalten insoweit innerlich schlechthin unmöglich gewesen wäre. Daß er hinsichtlich der grundsätzlichen Wertentscheidungen zu einem anderen Ergebnis kommt als das gesetzgebende Organ, ist zu akzeptieren. Daß aber die abverlangte Tätigkeit – nämlich die soziale Arbeit aufgrund verbindlicher Anordnung – ihn in unlösbare Gewissenskonflikte stürzen würde, ist nicht ersichtlich geworden. Die abverlangte Tätigkeit lag bei ihm im Rahmen der zumutbaren Opfergrenze.

IV.

Bei der Frage, wie auf diese Tat zu reagieren war, wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er einen Teil der Zivildienstzeit geleistet hat, und zwar in einem Bereich, der physisch und psychisch sehr belastend ist. Formell gesehen hat er auch etwa die Hälfte der Zivildienstzeit absolviert. Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 JGG sind nicht ersichtlich. Die Schwere der Schuld erfordert auch keine Verhängung von Jugendstrafe. Es erschien sinnvoll, ihn anzuweisen, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen, § 10 JGG. Er hat sich auch mit der Erfüllung dieser Weisung einverstanden erklärt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Jugendschöffengericht Freiburg, Richterin am Amtsgericht Mönig als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Michael Moos, Wilhelmstraße 10, 79 098 Freiburg, Tel. 0761 / 38 79 20.