Leitsatz

Die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst ist nur ausnahmsweise als „dieselbe Tat“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG zu behandeln, wenn sie auf einer fortdauernden, ernsthaften Gewissensentscheidung beruht, bei der die Dienstleistung als solche den Angeklagten in einen existenziellen inneren Konflikt von „Gut“ und „Böse“ führt und sein Verhalten zwingend fixiert; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (Orientierung an den vom BVerfG für Zeugen Jehovas entwickelten Kriterien), ohne daß die Religionszugehörigkeit entscheidend wäre. Beruht die Verweigerung hingegen im Kern auf politischen bzw. systemkritischen Einwänden gegen Ausgestaltung und Zwecksetzung des Zivildienstes („militärischer Komplex“), liegt keine solche Gewissensnot vor; dann steht Art. 103 Abs. 3 GG einer erneuten Bestrafung wegen Dienstflucht nicht entgegen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte widersetzt sich der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten und verweigert deshalb unter Berufung auf Art. 4 II 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe. Er ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Demgemäß ist er vom Bundesamt für den Zivildienst zum Zivildienst einberufen worden. Dem hat er keine Folge geleistet. Er ist deshalb durch Urteil des AG wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung dieser Strafe hat das AG zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Angeklagten dagegen angebrachte Berufung wurde als unbegründet verworfen. Danach hat das Bundesamt für den Zivildienst die Dienstzeit für den Angeklagten – inzwischen bestandskräftig – neu festgesetzt und ihn aufgefordert, den Zivildienst anzutreten. Dem hat der Angeklagte keine Folge geleistet. Er ist deshalb durch Urteil des AG erneut wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG verurteilt worden , und zwar diesmal zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer dieses Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts; das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Strafkammer ist der Ansicht, dem nunmehr anhängigen Verfahren stehe das Verfahrenshindernis des Art. 103 III GG entgegen. Danach darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Die Strafkammer glaubt, so angesichts der Erwägungen des BVerfG in BVerfGE 23, 191 ff. = NJW 1968, 982 ff. entscheiden zu müssen. Das begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zwar hat das BVerfG schon mehrfach entschieden, daß die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dieselbe Tat i.S. von Art. 103 III GG darstellen kann; dies allerdings nur dann, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung des Gewissens zugrundeliegt. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung setzt insoweit voraus, daß die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. In einem solchen besonderen Ausnahmefall gelangt das BVerfG nur deshalb zur Anwendung des Art. 103 III GG, weil das Gewissen der inneren Tatseite zuzuordnen ist und das Besondere des Tatbestandes der Dienstflucht aus Gewissensgründen darin liegt, daß die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten derart fixiert, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat i.S. des Art. 103 III GG angesehen werden muß (vgl. BVerfGE 23, 191 [206] = NJW 1968, 982). Dieser Entscheidung lagen Verfassungsbeschwerden von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas zugrunde, die sich gegen die erneute Bestrafung wegen wiederholter Nichtbefolgung ihrer Einberufung zum Zivildienst wandten. Aus der Begründung der vorerwähnten Entscheidung ergibt sich zwar, daß das vom BVerfG ausgesprochene Verbot nochmaliger Bestrafung nicht aus dem formalen Gesichtspunkt ihrer Religionszugehörigkeit folgt, sondern daß dies auch für andere Dienstpflichtige gilt, bei denen die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer Gewissensentscheidung klar erwiesen ist (vgl. BVerfGE 23, 191 [205] = NJW 1968, 982). Allerdings muß auch für diese, den Zivildienst verweigernden jungen Männer der Maßstab gelten, der durch die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gesetzt worden ist.

Letztere haben durch ihren Beitritt zu dieser Glaubensgemeinschaft und ihr aktives Eintreten für deren Glaubensinhalte ein für allemal eine Gewissensentscheidung getroffen. Wenn ihr dadurch determiniertes äußeres Verhalten vom Staat durch die gewaltsame Durchsetzung seines Anspruches auf Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Wehrpflicht (§§ 3 und 25 WPflG), wenn auch in Gestalt der Leistung des zivilen Ersatzdienstes, gebrochen wird, so kann dies zur Zerstörung ihrer Persönlichkeit führen. Im vergangenen Kriege haben viele Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas dies erwiesen, indem sie eher ihren Tod und zum Teil auch den ihrer Angehörigen in Kauf nahmen, als dem an sie ergangenen Einberufungsbefehl Folge zu leisten. Weil aufgrund der durch das Grundgesetz formulierten Rechts- und Sittenordnung Sanktionen verfassungswidrig wären, die die Substanz einer Persönlichkeit zerstören würden (vgl. BVerfGE 23, 127 [134] = NJW 1968, 979), ist für die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas die wiederholte Bestrafung wegen Dienstflucht als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen worden.

Das Gewissen der Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft und ihr dadurch geprägtes äußeres Verhalten ist mithin der Maßstab, der anzulegen ist für die Beurteilung der Frage, ob das wiederholte Fernbleiben vom Zivildienst als eine einzige Dienstflucht i.S. des Art. 103 III GG anzusehen ist , und zwar ungeachtet einer inzwischen erfolgten rechtskräftigen Bestrafung wegen dieses Delikts. Angesichts dessen können Gewissensbedenken, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers richten, keine geeignete Grundlage für die Annahme einer einzigen Tat bieten.

Diese radikalen Prüfungskriterien hat die Strafkammer nicht angelegt. Sie begnügt sich damit, die Genesis der Ansicht des Angeklagten aufzuzeigen, für ihn sei “die Totalverweigerung” geboten. Dabei bezieht sie aber die eigene Einlassung des Angeklagten nicht in den Kreis ihrer Überlegungen mit ein, wonach er den Zivildienst als Teil des militärischen Komplexes versteht, was sich aus der Regelung des § 79 ZDG und des § 4 WPflG ergebe. Nach der Einlassung des Angeklagten verbiete sein Gewissen ihm auch eine indirekte Teilnahme an Aufgaben aus dem Bereich des militärischen Komplexes. Gerade daraus ergibt sich jedoch, daß nicht ein besonders sensibles Gewissen des Angeklagten Motiv für seine Verweigerungshandlung ist, sondern seine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung. Diese ist aber von dem Wunsch getragen, die freiheitliche demokratische Grundordnung, in der wir leben, zu erhalten und zu sichern; einer Ordnung, die überhaupt erst wehrpflichtigen Männern den Freiraum dafür bietet, aus Gewissensgründen statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst leisten zu können. Wie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.2.1984 (NJW 1984, 1675 f.) zum Ausdruck gebracht hat, steht in einem solchen Falle das Verbot der Doppelbestrafung nicht entgegen.

Angesichts der unzureichenden rechtlichen Würdigung der Verhaltensweise des Angeklagten leidet das angefochtene Urteil an einem durchgreifenden Sachmangel. Dieser nötigt dazu, es mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuverweisen.

Der Tatrichter, an den die Sache nunmehr gelangt, wird insbesondere die Äußerungen des Angeklagten, die z.T. in dem von ihm verfaßten Flugblatt ihren Niederschlag gefunden haben, kritisch zu würdigen haben. Dabei werden Sätze wie: “Der Zivildienst ist eine Zwangsarbeit, welche nur aus der Existenz der Bundeswehr und den damit verbundenen Gesetzen besteht: d.h., der Zivildienst legitimiert die Existenz der Bundeswehr, anstatt sie in Frage zu stellen und sie zu bekämpfen.” ... “Wo Zivildienst keine eigenständige Alternative zum Wehrdienst sein darf, wird Zivildienst zur Farce, zur Marionette der Bundeswehr und des Staates.” ... und “Zivildienstleistende sind billige Arbeitskräfte, die im Sozialwesen eingesetzt werden, um soziale Mißstände zu verschleiern”, besonders zu beleuchten sein.

2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Richter am Oberlandesgericht Steffen et al.

Verteidiger: RA Hartmut Friedeck, Mühlenkamp 50, 22 303 Hamburg, Tel. 040 / 2 79 35 72.