Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.10.1986 – Aktenzeichen: 138 – 594/86 – wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Das Amtsgericht hat folgende Strafvorschrift angewandt: § 53 ZDG. Als weitere angewendete Vorschrift ist aufzuführen: § 56 StGB.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, um freigesprochen zu werden. Für den Fall seiner Bestrafung erstrebt er mit seiner Berufung die Verurteilung nur zu einer Geldstrafe. Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind in der Berufungsverhandlung aufgrund der eigenen glaubwürdigen Angaben des Angeklagten die nachfolgenden Feststellungen getroffen worden:
Der jetzt 22 Jahre alte, ledige, kinderlose Angeklagte lebt nunmehr in Hamburg. Davor hatte er seinen Wohnsitz in Baden-Baden, wo er im Haushalt seines Vaters lebte. Im Jahre 1985 hat er in Baden-Baden das Abitur bestanden. Nach dem Abitur hat er drei Monate lang bei den UHU-Werken gearbeitet, und zwar in der Verpackungsabteilung. Während seines Schulbesuchs hat er zweimal je sechs Wochen lang in Bühl in einer Fabrik gearbeitet. Der Angeklagte hat eine ältere und eine jüngere Schwester.
Der Angeklagte beabsichtigt, Informatik zu studieren. Er befürchtet aber Schwierigkeiten bei seiner Zulassung zum Studium, weil er seinen Zivildienst nicht abgeleistet hat. Gegenwärtig geht der Angeklagte einer Berufstätigkeit nicht nach. Er erhält Sozialhilfe, und zwar 340.- DM Barauszahlung als Hilfe zum Lebensunterhalt und außerdem wird die Miete einschließlich Heizungskosten in Höhe von 303.- DM von der Sozialbehörde direkt an den Vermieter überwiesen.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
III.
Zur Sache sind in der Berufungsverhandlung aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten, soweit ihnen das Gericht gefolgt ist, der uneidlichen Bekundung des Zeugen (...) und der gemäß § 249 StPO verlesenen schriftlichen Einverständniserklärung der Dienststelle – ZD-Gruppe – vom 14.05.1985 die nachfolgenden Feststellungen getroffen worden:
Der Angeklagte wurde auf seinen Antrag vom 23.05.1984 ohne persönliche Anhörung im schriftlichen Verfahren vor dem Bundesamt für den Zivildienst durch den schriftlichen unanfechtbaren Bescheid dieses Amtes vom 04.09.1984 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Durch den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 18.06.1985 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.01.1986 bis zum 31.08.1987 einberufen. Als Dienstort ist in dem Einberufungsbescheid des Deutschen Seemannsheims, Krayenkamp in Hamburg genannt. Diesen Dienstort hatte der Angeklagte sich selbst ausgesucht und die Einverständniserklärung zu seiner Einberufung als Dienstpflichtiger zur Dienststelle »Deutsches Seemannsheim« vom Heimleiter, dem Zeugen (...), unter dem Datum vom 14.05.1985 erhalten. Den Wechsel von Baden-Baden nach Hamburg hat der Angeklagte in der Berufungsverhandlung damit begründet, daß er Baden-Baden als Kleinstadt empfunden habe und von dieser Stadt weggewollt habe. Das Deutsche Seemannsheim habe er als Dienstort gewählt, weil ihm dieser Dienstort in Hamburg als erste Stelle angeboten worden sei.
Der Angeklagte trat am 02.01.1986 seinen Zivildienst am Deutschen Seemannsheim ordnungsgemäß an und leistete dort weiterhin Dienst bis zum 04.04.1986. Am 05.04.1986 erschien er nicht am Dienstort. Er teilte dem Heimleiter, dem Zeugen (...), telefonisch mit, daß er aus Gewissensgründen keinen weiteren Dienst mehr leisten werde, weil er den Zivildienst verweigere. Der Angeklagte hat dann auch in der Folgezeit weder im Deutschen Seemannsheim noch an einer anderen Zivildienststelle Zivildienst geleistet.
Der Entschluß des Angeklagten, den Zivildienst zu verweigern, beruht auf einer lange überlegten und sehr ernsthaften Gewissensentscheidung, gegen die der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit nicht verstoßen kann.
IV.
Die Feststellung im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 28.10.1986, daß der Angeklagte im Januar 1986 anläßlich des Küchendienstes bemerkt habe, »das arte ja in Arbeit aus«, war für das Berufungsgericht Anlaß zur Prüfung, ob der Angeklagte etwa aus Arbeitsunlust den Zivildienst verweigert hat. Hierzu hat die Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten in Verbindung mit der uneidlichen Bekundung des Zeugen (...) folgendes ergeben:
Das Deutsche Seemannsheim in Hamburg, das von dem Diakonischen Werk in Hamburg getragen wird, verfügt über 140 Gästebetten, die im allgemeinen voll belegt sind. Es ermöglicht Seeleuten zu günstigen Preisen nach Möglichkeit eine Unterkunft bis zur nächsten Anmusterung auf einem Schiff. Die Arbeit im Seemannsheim wird von etwa 30 Mitarbeitern geleistet, von denen etwa 11 Zivildienstleistende sind. Zur Zeit der Berufungsverhandlung standen in diesem Heim 11 Zivildienstplätze zur Verfügung, von denen 10 besetzt waren.
Der Angeklagte war während seines Zivildienstes zunächst im Seemannsheim untergebracht, wobei er sein Zimmer mit einem Seemann teilen mußte, der als Gast wie üblich im Seemannsheim für kurze Zeit untergekommen war. Ab 01.03.1986 ist der Angeklagte aus dem Seemannsheim ausgezogen und wohnt seitdem in einer privaten Unterkunft in Hamburg-Altona.
Der Angeklagte hat während seines Zivildienstes insgesamt nur an 2 oder 3 Tagen Küchendienst im Seemannsheim geleistet. An einem dieser Tage, Ende Januar 1986, war der Angeklagte damit beauftragt, die aus der Spülmaschine kommenden Bestecke abzutrocknen. Weil die Bestecke zu heiß waren, legte der Angeklagte die Bestecke in einem nicht oder nicht genügend abgetrockneten Zustand in einen Plastikkorb. Als er deswegen gerügt wurde, soll der Angeklagte hierauf entgegnet haben: »Das artet ja in Arbeit aus.« Der Zeuge (...) hat in der Berufungsverhandlung bekundet, daß ihm eine solche Äußerung des Angeklagten gemeldet worden sei. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, daß es sein könne, daß er dies gesagt habe. Später wisse man das nicht mehr so genau oder man habe es nicht so gemeint. Jedenfalls stehe dieser nichtige Vorfall nicht im Zusammenhang mit seiner Totalverweigerung.
Der Zeuge (...) hat dann noch in der Berufungsverhandlung von zwei Vorfällen berichtet, bei denen es zu Differenzen zwischen dem Angeklagten und dem Küchenpersonal gekommen ist. Einmal habe es sich darum gehandelt, daß der Angeklagte sich selbst ein Glas Milch aus der Küche habe nehmen wollen. Die Küchenmitarbeiterin, die darin sehr eigen sei, habe dies dem Angeklagten verweigert. Daraufhin habe der Angeklagte gesagt: »Ist doch scheißegal.« Bei dem anderen Vorfall habe es sich darum gehandelt, daß der Angeklagte, das müsse am 06.02.1986 gewesen sein, bei der Essensausgabe eine zweite Hähnchenkeule verlangt habe. Das sei ihm verweigert worden.
Der Angeklagte hat sich in der Berufungsverhandlung dahin eingelassen, daß sein Verhältnis zum Küchenpersonal negativ gewesen sei. Er sei vom Küchenpersonal als Arbeiter zweiter Klasse angesehen worden. Die nicht Zivildienstleistenden des Küchenpersonals seien nun aber keine besseren Menschen als er, sondern sie seien nur besser ausgebildet als er.
Der Angeklagte war während seiner Zivildienstzeit vor allem mit zwei Aufgaben betreut, nämlich einmal dem Dienst in der Rezeption als Pförtner und zum anderen mit der Renovierung von Räumen. Die Rezeption des Seemannsheimes ist durchgehend Tag und Nacht besetzt. Im 8-Stunden-Rhythmus ist dort ein Dreischichtendienst eingerichtet. Dem Dienstleistenden in der Rezeption ist aufgetragen, keinen Unbefugten ins Haus zu lassen, Gäste zu beraten, zum Beispiel hinsichtlich der Verkehrsverbindungen, Telefongespräche zu vermitteln und auch die Betreuung einer Kasse, um den Gästen den Wechsel von Deutschem Geld – also kein Umtausch von Devisen – zu ermöglichen. Der Zeuge (...), der seit 17 Jahren Heimleiter des »Deutschen Seemannsheim« ist, hat auf die Frage des Vorsitzenden, ob der Dienst in der Rezeption von den Zivildienstleistenden als besonders anstrengend empfunden wird, bekundet, daß der Dienst in der Rezeption in der Regel ohne Schwierigkeiten verläuft. Früher hätten sie in der Rezeption ältere ehemalige Seeleute beschäftigt. Seitdem sie Zivildienstleistende hätten, kämen diese jungen Leute besser mit den Seeleuten zurecht. Später hat dieser Zeuge auf eine Frage der Verteidigerin hierzu noch bekundet, daß dies nach seiner Auffassung auf der Einstellung der Zivildienstleistenden beruhe. Der Angeklagte hat sich in der Berufungsverhandlung dahin eingelassen, daß es manchmal Situationen mit Betrunkenen gegeben habe; einmal habe einer einem anderen eine Bierflasche an den Kopf gehauen. Diese Situationen seien aber gemeistert worden.
Den Einsatz von Zivildienstleistenden bei der Renovierung von Räumen im Seemannsheim hat der Zeuge (...) nach einem Hinweis der Verteidigerin, daß dies »nicht unbedingt sozialer Dienst« sei, damit erklärt, daß sich das Heim selber bewirtschaften müsse und auch nur geringe Preise von den Gästen verlange. Ein unmittelbarer sozialer Dienst werde von den Zivildienstleistenden im Rahmen ihres Einsatzes im Deutschen Seemannsheim zum Beispiel geleistet, wenn sie sich um die Rentenangelegenheiten eines Seemannes kümmerten und mit dem Seemann bei der Seeberufsgenossenschaft vorstellig würden. Auch der Einsatz von Zivildienstleistenden bei Filmvorführungen für Seeleute sei als ein unmittelbar sozialer Dienst anzusehen.
Der Zeuge (...) hat in der Berufungsverhandlung bekundet, daß er mit der Arbeitshaltung des Angeklagten im großen und ganzen zufrieden gewesen sei. Das Engagement der Zivildienstleistenden sei unterschiedlich. Einige erfüllten ihre Aufgabe nicht mit Begeisterung. Der Angeklagte habe die ihm übertragenen Aufgaben ausgeführt. Der Angeklagte hat sich hierzu in der Berufungsverhandlung dahin geäußert, daß er seine Arbeit nicht mit großer Motivation gemacht habe, weil er sie als nicht sinnvoll empfunden habe. Vor allem während seines zweiwöchigen Krankenhausaufenthaltes im März 1986 sei ihm klargeworden, daß der Zivildienst eine ganz konkrete Form des Kriegsdienstes darstelle. Er sei sich »ziemlich sicher«, daß er auch dann den Zivildienst verweigert hätte, wenn er von den anderen Mitarbeitern des Seemannsheimes (den Nicht-Zivildienstleistenden) besser angenommen worden wäre. Zur Leistung von sozialen Diensten sei er bereit, aber nicht im Rahmen des Zivildienstes.
Das Berufungsgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nicht aus Arbeitsunlust den Zivildienst verweigert hat. Es handelt sich um einen einzigen Vorgang während der Zivildienstzeit des Angeklagten im Seemannsheim, über den Klage beim Heimleiter, dem Zeugen (...), über die Arbeitshaltung des Angeklagten geführt worden ist, nämlich den an der Spülmaschine, der oben geschildert worden ist. Nur diesen einzigen negativen Vorgang hat der Zeuge (...) in der Berufungsverhandlung geschildert, nachdem er einleitend gesagt hatte, daß er im großen und ganzen mit der Arbeitshaltung des Angeklagten zufrieden gewesen sei. Selbst wenn sich der Vorgang an der Spülmaschine so abgespielt haben sollte, wie dies dem Zeugen (...) berichtet worden ist, so mißt das Berufungsgericht diesem Vorgang keine entscheidende Bedeutung bei, gerade weil es ein Einzelfall war. Es kommt immer auf die Situation an, in der eine solche Äußerung fällt. Selbst bei einem sehr Arbeitswilligen kann es vorkommen, daß er eine solche Äußerung in einer bestimmten Situation macht.
Entscheidungsgründe
V.
Der Angeklagte ist der Auffassung, daß ihn das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des Zivildienstes berechtigt. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung des Angeklagten in Übereinstimmung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG in NJW 1968, 979 ff.) nicht.
Bei nüchterner Betrachtung kann nicht die Rede davon sein, daß der Zivildienst eine ganz konkrete Form des Kriegsdienstes darstellt.
Das Berufungsgericht hat folgendes als erwiesen angesehen:
1. Der Zivildienst ist bereits heute in der militärischen Gesamtkonzeption des Bundesministeriums für Verteidigung ein unverzichtbarer Faktor. Als Teil der sog. »zivilen Verteidigung« sollen ZDL im Kriegsfall an der Sicherung der militärischen Kampfbereitschaft mitwirken und sind somit Teil des militärischen Gesamtkonzeptes der Bundeswehr im Rahmen der Strategie für den Kriegs- und »Spannungs«fall.
2. Nach den Planungen des Bundesministeriums für Verteidigung zerlegt sich die Gesamtverteidigung in militärische und zivile Verteidigung. Innerhalb der »zivilen Verteidigung« wird wie folgt untergliedert:
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt
- Zivilschutz
- Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte
- Unterstützung der Streitkräfte
Innerhalb dieser Funktionen ist der Einsatz von Zivildienstleistenden in folgenden Bereichen geplant:
- Im Bereich Gesundheitswesen;
- Aufrechterhaltung der ambulanten Versorgung, Einsatz bei der Triage (Selektierung Verletzter), Freistellung von Ärzten und Pflegern für Einsätze an der Front;
- im Bereich der operativen Unterstützung der Streitkräfte; Verwundetentransport und stationäre Versorgung;
- im Bereich des Zivilschutzes: Arbeiten im Luftschutz, Feuerlöschdienst und Blindgängerentschärfen.
3. In der CDU/CSU-Regierungsfraktion bestehen konkrete Pläne, Zivildienstleistende im sog. »Verteidigungsfall« auch in Reparatur-, Nachschub- und Funkeinheiten der Bundeswehr unmittelbar einzusetzen.
4. Zivilschutz wird heute von den zuständigen Ministerien, den Bundesministerien für Verteidigung und Inneres, als Beitrag zur Glaubwürdigkeit der Abschreckung verstanden und ist damit unmittelbar in das militärische Gesamtkonzept auch der NATO eingebunden.
Gleichwohl hält das Berufungsgericht den Angeklagten nicht für berechtigt, den Zivildienst zu verweigern. Zivilverteidigung bedeutet nicht Vorbereitung der Kriegsführung. Sie ist die verantwortungsbewußte Vorsorge für den Fall, daß der Frieden von anderer Seite gebrochen wird.
Der Angeklagte hat folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt:
»Dr. Michael Brzoska, Friedensforscher, zu laden über die Universität Hamburg, Institut für politische Wissenschaften, Allendeplatz, 2000 Hamburg 13, als Sachverständigen zu laden.
Dr. Brzoska war bis vor kurzem als Experte für Rüstungsexporte bei dem "International Peace Research Institute" in Stockholm (SIPRI) mit Forschungsarbeiten über Fakten und Auswirkungen des Rüstungsexportes beschäftigt. Aufgrund seiner jahrelangen Forschungstätigkeit wird Dr. Brzoska bestätigen, daß durch umfangreiche Rüstungsexporte aus der BRD das friedliche Zusammenleben der Völker in der Welt, z.B. des Iran und Irak, nachhaltig gestört worden ist und daß ohne diese Rüstungsexporte aus der BRD Kampfhandlungen zwischen den Völkern nicht oder nicht in dem gegebenen Umfang und Zeitdauer hätten stattfinden können.«
Das Berufungsgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag abgelehnt, weil die in diesem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung in diesem Strafverfahren rechtlich ohne Bedeutung sind. Selbst wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen sollten, wäre der Angeklagte verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Auch hinsichtlich des Schuldumfangs des Angeklagten haben diese behaupteten Tatsachen keine Bedeutung.
Es sind keine religiösen Motive, die den Angeklagten zur Verweigerung des Zivildienstes veranlaßt haben.
Angesichts der Rechtsprechung, die sich hinsichtlich der aus religiösen Gründen getroffenen Gewissensentscheidung, zum Beispiel der Zeugen Jehovas, entwickelt hat, ist zu bedenken, daß von anderen – nicht religiös motivierten – Zivildienstverweigerern eine Nachahmung erstrebt wird, um die durch diese Rechtsprechung für diese bestimmte Gruppe gewährten Vorzüge zu erlangen.
Als eigentliche Probe für die Ernsthaftigkeit der Wehrdienstverweigerung ist der Zivildienst geschaffen worden (vgl. BVerfG NJW 1985, 1519, 1521). Eine zuverlässige Probe für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung der Zivildienstverweigerung ist dem Berufungsgericht nicht bekannt. Das Gericht glaubt dem Angeklagten dessen Motivation für die Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen, auch wenn einige Äußerungen des Angeklagten nach der Übernahme von vorgefertigten Formulierungen oder Mustern klingen. Letzteres mag damit zusammenhängen, daß der Angeklagte sich einer Gruppe von Gleichgesinnten angeschlossen hat. Der Angeklagte hat sich schon vor seinem Dienstantritt als Zivildienstleistender mit der Problematik des Zivildienstes gedanklich befaßt. Dies tat er in verstärktem Maße nach seinem Dienstantritt als Zivildienstleistender, vor allem während seines zweiwöchigen Krankenhausaufenthaltes im Allgemeinen Krankenhaus Altona in Hamburg, wo der Angeklagte wegen einer Lungenentzündung behandelt wurde. Er diskutierte mit anderen Zivildienstleistenden und auch mit Totalverweigerern und las die einschlägige Literatur. All dies führte ihn schließlich zu der Auffassung, daß der Zivildienst direkter – oder auch nur indirekter – Kriegsdienst sei. Der Zivildienst sei voll in die militärische Gesamtplanung eingeordnet. Er wolle alles tun, um einen neuen Krieg zu verhindern. Dazu müsse er den Zivildienst verweigern. Jeder einzelne müsse seiner Verantwortung nachkommen. Auch wenn er Zivildienst im Rahmen eines sozialen Dienstes, etwa in einem Krankenhaus leisten würde, wäre dies letztlich nicht Dienst am Menschen, sondern gegen Menschen, weil dieser Dienst im Rahmen des Zivildienstes geleistet würde. Nach der Gesamtstruktur sei Zivildienst aber Kriegsdienst ohne greifbare Waffen. Infolge der gesetzlichen Verbindung des Ersatzdienstes mit dem Wehrdienst bestehe zwischen beiden Dienstleistungen ein enger Zusammenhang.
Auch wenn das Berufungsgericht diese Auffassung des Angeklagten nicht teilt, ist es der Auffassung, daß der Angeklagte aus einer ernsthaften Gewissensentscheidung den Zivildienst verweigert.
Soweit sich der Angeklagte in der Berufungsverhandlung dagegen gewandt hat, daß er als Zivildienstleistender ihm erteilte Weisungen habe ausführen müssen und sich gegen das Prinzip von Befehl und Gehorsam gewandt hat, kann hieraus nicht einfach gefolgert werden, daß der Angeklagte es nicht vermag, sich unterzuordnen. Vielmehr ist dies im Rahmen der oben dargestellten Gesamtüberlegungen des Angeklagten zu sehen. Der Angeklagte beklagt, daß er als Zivildienstleistender gesetzlich verpflichtet sei, im Kriegsfall und unter Umständen auch in Friedenszeiten Befehle und Weisungen zu befolgen, die seiner Überzeugung und seinem moralischen Bewußtsein zuwiderliefen.
VI.
Der Angeklagte hat sich der Dienstflucht, § 53 ZDG, schuldig gemacht. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. Auch wenn die Verweigerung des Zivildienstes auf der ernsthaften Gewissensentscheidung des Angeklagten beruht, so handelt der Angeklagte dennoch schuldhaft im strafrechtlichen Sinne. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, nämlich mit Wissen und Wollen der Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale.
VII.
Das Berufungsgericht hat nach Abwägung aller gemäß § 46 StGB zu beachtenden Umstände, insbesondere des Tat- und Schuldgehalts der hier abzuurteilenden Tat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für angemessen erachtet. Diese Strafe bleibt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetzes, weil sich das Wohlwollensgebot gegenüber dem Angeklagten als Gewissenstäter zu seinen Gunsten auswirkt. Angesichts des Gewissensdrucks, unter dem der Angeklagte bei der Begehung der hier abzuurteilenden Tat stand und der dadurch geschaffenen Zwangslage, müssen generalpräventive Gesichtspunkte zwar angemessen berücksichtigt werden, aber doch zurücktreten, so daß die Strafe letzten Endes ihre Rechtfertigung im wesentlichen in dem Gedanken der Rechtsbewährung findet. Bei der Strafzumessung hat das Gericht bedacht, daß Strafen verboten sind, die geeignet sind, die Persönlichkeit eines Gewissenstäters zu brechen (vgl. BVerfG NJW 1968, Seite 979, 981 rechte Spalte).
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß grundsätzlich gemäß §§ 53 Abs. 1, 56 ZDG i.V.m. § 47 Abs. 2 StGB auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt. Das Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß für die Tat des Angeklagten eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, nicht ausreichend wäre. Dabei hat das Gericht nicht etwa zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser sich noch in der Anfangsphase seiner Zivildienstzeit, nach nur etwa dreimonatiger Dienstleistung, zur Dienstflucht entschlossen hat, denn dieser Entschluß beruht auf einer Gewissensentscheidung des Angeklagten, wobei es nicht straferschwerend sein kann, wenn diese Entscheidung etwa noch vor Dienstantritt oder während der Anfangsphase der Dienstleistung getroffen wird. Als der Angeklagte den Entschluß seiner Zivildienstverweigerung am 05.04.1986 seiner Zivildienststelle mitteilte, hatte er gerade erst sein 21. Lebensjahr vollendet. Auch jetzt ist der Angeklagte nach Vollendung seines 22. Lebensjahres in einem sehr jugendlichen Alter. Dies ist zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt worden.
Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist vom Strafrichter zur Bewährung ausgesetzt worden, § 56 StGB. Hierüber hatte das Berufungsgericht im Hinblick auf § 331 StPO nicht mehr zu entscheiden.
(...)
8. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Seefeldt als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.