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206
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OLG Oldenburg
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29.08.1991 |
Weil das Landgericht seine ungünstige Prognose nicht hinreichend auf tragfähige äußere Umstände gestützt und es insbesondere abgelehnt hat, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Zivildienstverweigerung des Angeklagten auf einer Gewissensentscheidung beruht, wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen.
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207
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LG Oldenburg
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29.08.1991 |
Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte den Zivildienst nicht aus Gewissensgründen verweigert hat und damit zu rechnen ist, daß er wegen Zivildienstverweigerung erneut straffällig werden wird.
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205
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LG Oldenburg
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02.05.1991 |
Weil der Angeklagte außergewöhnlich ichbezogen ist und alles verachtet, was die Gemeinschaft für ihn tut und was andere für die Gemeinschaft tun, wird er früher oder später mit Sicherheit mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB liegen damit nicht vor, weshalb die sechsmonatige Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
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118
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OLG Oldenburg
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23.04.1990 |
1. Wird die Strafaussetzung zur Bewährung bei einer wegen Dienstflucht verurteilten Person darauf gestützt, dass die künftige Verweigerung des Zivildienstes auf derselben einheitlichen Gewissensentscheidung beruhe und deshalb prognostisch nicht zulasten des Angeklagten verwertet werden dürfe, muss das Tatgericht diese einheitliche, ernsthafte und fortdauernde Gewissensentscheidung als innere Ta...
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116
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LG Oldenburg
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23.11.1989 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts Oldenburg vom 11.07.1989 werden verworfen, die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, daß die Freiheitsstrafe auf 6 Monate festgesetzt wird. Die Kosten seiner Berufung hat der Angeklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen, jedoch wird ins...
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117
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AG Oldenburg
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11.07.1989 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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