ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
206 OLG Oldenburg 29.08.1991 Weil das Landgericht seine ungünstige Prognose nicht hinreichend auf tragfähige äußere Umstände gestützt und es insbesondere abgelehnt hat, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Zivildienstverweigerung des Angeklagten auf einer Gewissensentscheidung beruht, wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen.
207 LG Oldenburg 29.08.1991 Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte den Zivildienst nicht aus Gewissensgründen verweigert hat und damit zu rechnen ist, daß er wegen Zivildienstverweigerung erneut straffällig werden wird.
205 LG Oldenburg 02.05.1991 Weil der Angeklagte außergewöhnlich ichbezogen ist und alles verachtet, was die Gemeinschaft für ihn tut und was andere für die Gemeinschaft tun, wird er früher oder später mit Sicherheit mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB liegen damit nicht vor, weshalb die sechsmonatige Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
118 OLG Oldenburg 23.04.1990 1. Wird die Strafaussetzung zur Bewährung bei einer wegen Dienstflucht verurteilten Person darauf gestützt, dass die künftige Verweigerung des Zivildienstes auf derselben einheitlichen Gewissensentscheidung beruhe und deshalb prognostisch nicht zulasten des Angeklagten verwertet werden dürfe, muss das Tatgericht diese einheitliche, ernsthafte und fortdauernde Gewissensentscheidung als innere Ta...
116 LG Oldenburg 23.11.1989 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts Oldenburg vom 11.07.1989 werden verworfen, die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, daß die Freiheitsstrafe auf 6 Monate festgesetzt wird. Die Kosten seiner Berufung hat der Angeklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen, jedoch wird ins...
117 AG Oldenburg 11.07.1989 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.