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632
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AG B-Tiergarten
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22.09.1998 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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372
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AG Kassel
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05.01.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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251
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OLG Hamm
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13.02.1984 |
1. Bei § 56 I StGB ist auf das künftige Begehen einer Straftat abzustellen; auch wenn wegen Art. 103 III GG eine Zweitbestrafung ausgeschlossen ist, kann erneute Dienstverweigerung materiellrechtlich Dienstflucht bleiben (Verfolgungshindernis ≠ fehlende Tat). 2. Für Bewährung sind ggf. Einberufungswahrscheinlichkeit und § 56 III StGB („Verteidigung der Rechtsordnung“) eigenständig zu prüfen.
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