ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
632 AG B-Tiergarten 22.09.1998 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
372 AG Kassel 05.01.1995 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
143 LG Hamburg 14.02.1989 Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des AG Hamburg vom 13.01.1989 wird verworfen.
142 AG Hamburg 13.01.1989 Der Antrag auf vorzeitige Entlassung wird abgelehnt. Es kann nicht verantwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Vollzuges einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, da er erklärt hat, er werde auch zukünftig den Zivildienst verweigern.
251 OLG Hamm 13.02.1984 1. Bei § 56 I StGB ist auf das künftige Begehen einer Straftat abzustellen; auch wenn wegen Art. 103 III GG eine Zweitbestrafung ausgeschlossen ist, kann erneute Dienstverweigerung materiellrechtlich Dienstflucht bleiben (Verfolgungshindernis ≠ fehlende Tat). 2. Für Bewährung sind ggf. Einberufungswahrscheinlichkeit und § 56 III StGB („Verteidigung der Rechtsordnung“) eigenständig zu prüfen.