Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist das einzige Kind seiner Eltern. 1973 trennten sich die Eltern. Der Angeklagte blieb bei der Mutter. 1977 wurde er in die Grundschule eingeschult, wechselte 1981 auf das Gymnasium in Bonn über, wo er Mitte 1990 mit dem Abitur abschloß. Von Juli 1990 bis April 1991 arbeitete er als Ton- und Lichttechniker bei der Fa. R in Bonn. In dieser Zeit reiste er im In- und Ausland und begann eine Laufbahn als Tontechniker bei der Gruppe "le Clou".

Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde er durch Bescheid vom 17.09.1991 zur Dienstleistung vom 01.10.1991 bis 31.12.1992 bei der Zivildienststelle "Kellerladen e.V. – Initiative für gemeinsame Arbeit" in Köln einberufen. Der Angeklagte hatte bereits seit 1991 unentgeltlich dort gearbeitet und auch gebeten, dort seinen Zivildienst ableisten zu können. Nach ordnungsgemäßem Dienstantritt verließ er jedoch am 13.11.1991 den Dienst eigenmächtig und erklärte, er werde keinen weiteren Zivildienst mehr leisten.

Der Angeklagte ist seitdem weiterhin als Tontechniker bei der Gruppe "le Clou" tätig und hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 800.- bis 1.000.- DM. Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

Entscheidungsgründe

Durch das eigenmächtige Verlassen seiner Zivildienststelle hat sich der Angeklagte der Dienstflucht, Vergehen nach § 53 ZDG schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat angegeben, es sei ihm aus Gewissensgründen nicht mehr möglich gewesen, den Zivildienst abzuleisten. Auch der Zivildienst diene dem Konzept der Gesamtverteidigung. Ein Krieg sei letztlich nicht führbar ohne die für Hilfsdienste ausgebildete Kriegsdienstverweigerer. Es widerspreche seinem Verantwortungsgefühl, sich hierfür ausbilden und einplanen zu lassen. Wie der Angeklagte weiter angab, hat er sich bereits seit Jahren eingehend mit dieser Problematik beschäftigt. Er sei zutiefst davon überzeugt, daß er in keiner Weise zu Kriegsvorbereitungen beitragen dürfe, habe aber zunächst Konsequenzen einer Zivildienstverweigerung gescheut. Als er nach Dienstantritt jedoch zunehmend Schlafstörungen, Alpträume und Bauchschmerzen bekommen habe, habe er erkannt, daß er sich den Konsequenzen nunmehr stellen müsse.

Er sei bereit, sich außerhalb des Zivildienstes sozial zu betätigen. Dies habe er bereits neben seiner sechsmonatigen unentgeltlichen Tätigkeit im "Kellerladen" u.a. durch unentgeltliche Betreuung von Schüleraufführungen als Tontechniker, Fahrten nach Polen zur Verteilung von Hilfsgütern und Mahnwachen während des Golfkrieges getan.

Diese Einlassung kann jedoch das Verhalten des Angeklagten nicht rechtfertigen.

Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt nach der Entscheidung des BVerfG vom 04.10.1965 (– 1 BvR 112/63 –) grundsätzlich nicht das Grundrecht auf Gewissensfreiheit. Daß für den Angeklagten eine Fortsetzung des Zivildienstes so unerträglich gewesen wäre, daß eine Schädigung seiner sittlichen Persönlichkeit oder sogar ein Zerbrechen seiner Persönlichkeit hätte eintreten können, der Angeklagte daher unter einem unüberwindlichen psychischen Zwang gestanden habe, ist nicht ersichtlich. Die vom Angeklagten vorgetragenen Symptome (Schlafstörungen, Alpträume und anderes) erreichen jedenfalls einen derartigen Grad nicht.

Der Angeklagte hat daher nach der Überzeugung des Gerichts auch schuldhaft gehandelt.

Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 4 Monate alt. Er wirkt körperlich altersgemäß entwickelt. Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen im geistig-seelischen Bereich sind ebenfalls nicht vorhanden. Der Angeklagte hat zielgerichtet die Schule absolviert und den von ihm gewünschten Beruf erlernt. Er selbst sieht sich auch als Erwachsener. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Jugendgerichtshilfe war daher das allgemeine Strafrecht auf ihn anzuwenden.

Ein Verstoß gegen § 53 ZDG ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung konnte hier strafmildernd berücksichtigt werden, daß der Angeklagte bisher völlig unbestraft ist und nach Überzeugung des Gerichts aus Gewissensgründen gehandelt hat. Hiernach erschien eine Strafe im unteren Bereich angemessen.

Das Gericht hat unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der näheren Tatumstände eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für angemessen und ausreichend erachtet.

Das Gericht hat auch keinerlei Bedenken, diese Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Sozialprognose des Angeklagten ist außerordentlich günstig. Es ist nicht zu erwarten, daß er weitere Straftaten begehen wird. Zwar ist davon auszugehen, daß der Angeklagte – bei einer etwaigen erneuten Einberufung – weiterhin den Zivildienst verweigern wird. Dies darf nach der Überzeugung des Gerichts jedoch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht zu einer Verweigerung der Vergünstigung der Strafaussetzung führen. Die erneute Verweigerung könnte – da der Angeklagte bereits ausdrücklich und ernsthaft bekundet hat, den Zivildienst auf keinen Fall fortzusetzen – nach der Überzeugung des Gerichts nicht als weitere Tat, sondern als dieselbe Tat wie die vorliegende angesehen werden.

Schließlich sind auch generalpräventive Gesichtspunkte bei Gewissenstätern wie hier nicht derart zwingend, daß allein deswegen die Strafaussetzung versagt werden müßte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.

Jugendgericht Bonn: Richterin am AG Rohde

Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Frankenaer Weg 18, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax 03531 / 24 54.