Leitsatz

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 30.- DM verurteilt wird.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil (siehe UrIS-Nr. 224) wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen diese Verurteilung hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt und zwar mit dem Ziel eines Freispruchs, hilfsweise der Verhängung einer milderen Strafe. [...]

Entscheidungsgründe

III.

Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig und strafbar gemacht.

Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lagen – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – nicht vor.

Der Angeklagte hat sich in subjektiver Hinsicht in der Hauptverhandlung im wesentlichen wie folgt eingelassen:

Als er in der 10. Klasse des Gymnasiums war, habe sich dort einmal ein Jugendoffizier der Bundeswehr einer wehrpolitischen Diskussion gestellt. Zum damaligen Zeitpunkt habe er – der Angeklagte – sich bezüglich der Frage der Ableistung des Wehrdienstes noch keine konkreten Gedanken gemacht. Insbesondere habe er zu jener Zeit noch nicht jenes Problembewußtsein gehabt, das er heute habe. Nach dieser Gesprächsrunde habe er jedoch angefangen, intensiv darüber nachzudenken, zumal in der Schule später auch noch eine entsprechende Veranstaltung mit einem Zivildienstleistenden durchgeführt worden sei. Es sei ihm jedoch schon damals klar gewesen, daß er auf jeden Fall den Kriegsdienst verweigern werde.

Nach dem Abitur sei er – insbesondere nach zahlreichen Gesprächen mit Zivildienstleistenden – zu der zusätzlichen Überzeugung gelangt, daß er auch die Ableistung des Zivildienstes verweigern müsse. Gleichwohl habe er sich unter Zurückstellung von Skrupeln dann aber doch dazu entschlossen, dies nicht zu tun. Solange seine Tätigkeit im Kellerladen auf freiwilliger Basis beruht habe, habe ihm diese Arbeit auch Spaß gemacht; erst als diese im Rahmen der Einberufung gesetzlich fixiert und reglementiert worden sei, sei ihm in vollem Umfang zum Bewußtsein gekommen, daß dies mit seinem Gewissen, das für ihn die höchste Instanz seines sozialen Verhaltens darstelle, nicht mehr zu vereinbaren gewesen sei. Bei dem Zivildienst handele es sich nach seiner Auffassung um keine Alternative zum Wehrdienst, sondern eindeutig um einen zivilen Kriegsdienst. Daß dem so sei, gehe schon daraus hervor, daß er zum Zivildienst »einberufen« worden sei, »dienstliche Anordnungen« befolgen müsse, einen »Dienstausweis« erhalten habe und noch weiteren Anweisungen militärischen Charakters unterworfen worden sei. Ihm sei auch ein Merkblatt ausgehändigt worden, in dem die Rechte und Pflichten eines Zivildienstleistenden aufgelistet gewesen seien. Es handele sich beim Zivildienst demnach um einen Zwangsdienst, und zwar um eine Unterordnung in ein besonderes Gewaltverhältnis. Mithin diene der Zivildienst einzig und allein dem Konzept der Gesamtverteidigung. Ein Krieg sei aber letztlich nicht führbar, ohne die für Hilfsdienste ausgebildeten Kriegsdienstverweigerer. Es widerspreche daher seinem Verantwortungsgefühl, sich hierfür ausbilden und einplanen zu lassen. Ein Krieg sei immer ein sinnloses Unterfangen: daß Menschen aufeinander schießen, sei irrsinnig genug und sei durch nichts zu rechtfertigen (der Angeklagte wörtlich: »Die Menschen können es schaffen, in Frieden miteinander zu leben; sie haben der Erde gegenüber eine Verantwortung.«)

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei ihm der wehrpflichtähnliche Charakter des Zivildienstes immer wieder aufgestoßen. Er habe unter hohem seelischen Druck gestanden und habe nicht mehr frei und offen lachen können. Schließlich habe er Bauchschmerzen bekommen und Alpträume gehabt. Dann sei schließlich das Faß übergelaufen: er habe an nichts anderes denken können. Aus diesen Gründen habe er sich letztlich, nach langen inneren Auseinandersetzungen, entschlossen, den Zivildienst von heute auf morgen in der Absicht abzubrechen, einen solchen unter keinen Umständen (weiter) abzuleisten. Dabei sei ihm bewußt gewesen, daß dies mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein würde. Im übrigen seien zu jener Zeit noch andere Schwierigkeiten dazugekommen. Die Musikgruppe »Le Clou« habe nicht mehr so viele Konzerte gegeben, so daß er aus finanziellen Gründen nicht mehr ständig nach Köln in den »Kellerladen e.V.« habe fahren können. Es tue ihm leid, daß er nicht anders könne. Es gehe ihm auch nicht um ein wie auch immer geartetes Martyrium, sondern er verlange nicht mehr und nicht weniger, als daß seine Entscheidung respektiert und er in die Lage versetzt werde, gewissenskonform leben zu können. Seine Aufgabe als Mitglied einer freien Gesellschaft sehe er u.a. darin, Kriege zu verhindern.

Entscheidungsgründe

Diese Einlassung vermag den Angeklagten von der ihm vorgeworfenen Straftat nicht zu entlasten. Sie ist insbesondere nicht geeignet, sein Verhalten in strafrechtsrelevanter Weise zu rechtfertigen. Ferner ist ein wie auch immer gearteter Schuldausschließungsgrund nicht erkennbar. Dabei hat die Kammer bedacht, daß ihre richterliche Prüfungsergebnis bezüglich der von ihm im einzelnen begründeten Gewissensentscheidung nicht so weit geht, daß sie diese in irgendeinem Sinne, etwa als irrig, falsch oder richtig, bewerten darf (BVerfGE 12, 45, 56); die Frage, wie es zu der Gewissensentscheidung gekommen ist, d.h. vor allem, welche geistigen Einflüsse auf sein Gewissen gewirkt haben, ist nämlich insofern nur zulässig, als davon die Feststellung abhängt, ob wirklich eine echte Gewissensentscheidung vorliegt. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, ist jedoch davon auszugehen, daß er auf Grund einer echten Gewissensentscheidung die weitere Ableistung des Zivildienstes verweigert hat.

Zunächst ist in rechtlicher Hinsicht anzumerken, daß derjenige, der nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt ist und von diesem Recht auch Gebrauch macht, nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage gem. Art. 12a Abs. 2 GG grundsätzlich verpflichtet werden kann, stattdessen einen Ersatzdienst zu leisten. Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers zur Ersatzdienstleistung stellt die unmittelbare verfassungsrechtliche Rechtsfolge des Rechts der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen dar. Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt grundsätzlich nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit (BVerfGE 19, 135). Hierfür sprechen im übrigen Gesichtspunkte der Wehrgerechtigkeit, die ihrerseits wieder ein Ausfluß des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist. Zwischen Art. 4 Abs. 3, Art. 12a Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG besteht ein enger verfassungsrechtlicher und auch staatsethischer Zusammenhang (vgl. BVerfGE 38, 154, 167f.).

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist davon auszugehen, daß durch Art. 4 Abs. 3 GG die Frage der Achtung vor einer individuellen Gewissensentscheidung im Bereich der Landesverteidigung und insbesondere der Wehrpflicht abschließend geregelt ist. D.h., daß von Verfassungs wegen allein die Verweigerung des »Kriegsdienstes mit der Waffe« geschützt ist, der Rückgriff auf Art. 4 Abs. 1 GG mit dem Ziel, auch noch die Verweigerung des »Kriegsdienstes ohne Waffe« zu gewährleisten, ist somit deshalb prinzipiell verfehlt; Art. 12a GG hat infolgedessen der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG schon aus systematischen Gründen grundsätzlich vorzugehen (BVerfGE 19, 135, 137f.; 23, 127, 132).

In diesem Sinne kennt denn auch das ZDG keine Befugnis, den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Der gesetzliche Regelungsvorbehalt der freien Gewissensentscheidung gem. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG betrifft darüber hinaus ausschließlich nur die nähere Ausgestaltung des Ersatzdienstes, garantiert also kein zusätzliches Freiheitsrecht des Inhalts, daß auch gegenüber dem Ersatzdienst ein gewissensmäßiges Verweigerungsrecht geltend gemacht werden könnte. Hinsichtlich der Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG ist Art. 4 Abs. 3 GG insofern die abschließende Spezialregelung, die – über das Recht zur Kriegsdienstverweigerung hinaus – keine weitere gewissensmäßige Verweigerung auf der Grundlage der (allgemeinen) Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG eröffnet (Scholz in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG Art. 12a Rdnr. 142 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes).

Verfassungsgemäß ist infolgedessen die Regelung des § 53 ZDG, der zufolge derjenige, der eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstes zu erreichen, grundsätzlich zu bestrafen ist. Diese Regelung basiert auf der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung sowohl zugunsten des Wehrdienstes als auch zu Gunsten des Ersatzdienstes, da diese Grundentscheidung inhaltlich ansonsten leicht ausgehöhlt werden könnte, wenn selbst die Heranziehung zum Ersatzdienst sanktionslos verweigert werden könnte (so zutreffend Scholz a.a.O., Rdnr. 144).

Eine entsprechende Sanktionierung läuft insoweit auch nicht auf eine Nötigung hinaus, gegen das eigene Gewissen zu handeln.

Gem. Art. 4 Abs. 1 GG kommt jedoch dem Wesen der Gewissensentscheidung im Rahmen der Ableistung des konkreten Zivildienstes ein besonderes Gewicht zu (vgl. hierzu auch BVerfGE 12, 45, 58). Eine hierbei zu achtende persönliche Gewissensnot muß sich insoweit aber freilich – und zwar unabhängig davon, ob diese ethische, moralisch-sittliche oder andere Ursachen hat – einzig und allein auf die im Rahmen des Zivildienstes abverlangte Tätigkeit beziehen (so auch OLG Karlsruhe MDR 1989, 1021 – UrIS-Nr. 44). Die aufgrund verbindlicher Anordnung von dem Angeklagten geforderte Zivildienstleistung hat aber als solche erkennbar bei dem Angeklagten nicht zu einem schweren inneren Konflikt geführt, dem er ohne größere innere Not und die Gefahr schwerer seelischer Schäden für seine Persönlichkeit nicht hätte standhalten können (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675, 1676).

Soweit der Angeklagte den Zivildienst als Teil des militärischen Komplexes versteht, was sich nach seiner Auffassung u.a. aus der verfassungsrechtlich freilich unbedenklichen Regelung des § 79 ZDG und des § 4 WPflG ergebe und ihm sein Gewissen auch eine indirekte Teilnahme an Aufgaben aus dem Bereich des militärischen Komplexes verbiete, ergibt sich im übrigen hieraus, daß nicht ausschließlich sein besonders sensibles Gewissen Motiv für seine Verweigerungshandlung ist und war, sondern eine schlichte Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung. Diese ist aber von der Intention getragen, die freiheitlich demokratische Grundordnung, in der wir leben, zu erhalten und zu sichern; eine Ordnung übrigens, die überhaupt erst wehrpflichtigen Personen den Freiraum dafür bietet, aus Gewissensgründen statt des Wehrdienstes einen Zivildienst außerhalb der Bundeswehr leisten zu können (so auch OLG Düsseldorf StV 1986, 8, 9). Derartige Bedenken, die sich gegen die politischen Zielsetzungen richten, die der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Zivildienstes als solchen verbunden hat, können demgemäß in rechtlicher Hinsicht vernünftigerweise nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu BayObLG StV 1985, 315, 316).

Auch sein Hinweis auf die Unterstützung der Bundeswehr im Verteidigungsfall kann in dieser allgemeinen Form, soweit jedenfalls lediglich Dienste im sozialen und caritativen Bereich auch in diesem Falle in Frage stehen, nicht ohne weiteres als ausschlaggebender Beweis für eine ernst- und gewissenhafte Auseinandersetzung mit der – aus seiner Sicht – spezifischen Problematik angesehen werden.

Dessen ungeachtet ist aus der bloßen Bereitschaft des Angeklagten, eine (Freiheits-)Strafe auf sich zu nehmen, nicht schon auf eine unüberwindliche Gewissensnot zu schließen.

Soweit der Angeklagte sich auf sein Gewissen als höchster Instanz und somit als alleinige Urteilsbasis für seine moralischen Überzeugungen beruft, muß er auf folgendes hingewiesen werden:

Das Grundgesetz ist eine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt. Sein Menschenbild ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit. Es kann demnach nicht grundgesetzwidrig sein, die Bürger zum Schutze dieser obersten Rechtsgüter der Gemeinschaft, deren personale Träger sie selbst sind, heranzuziehen. Auch der sog. Gewissenstäter ist von der prinzipiellen Pflicht, die verfassungsrechtlich anerkannten Strafgesetze zu achten, nicht freigestellt.

Dem »Gewissenskonflikt« gegenüber der Zivildienstpflicht wird darüberhinaus in den §§ 14, 15a ZDG ausreichend Rechnung getragen.

IV.

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt seines Entschlusses, den (weiteren) Zivildienst in der Absicht abzubrechen, ihn auf Dauer zu verweigern, 20 Jahre und 4 Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Jugendgerichtes und der Staatsanwaltschaft hatte die Kammer jedoch keine Bedenken, im Hinblick auf die Sanktionierung der von ihm begangenen sozialwidrigen Verhaltensweise das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Es bestanden – auch rückwirkend betrachtet – keine Anhaltspunkte, die darauf hätten hindeuten können, der Angeklagte könnte aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Zeit der Tat noch den Entwicklungsstand eines Jugendlichen gehabt haben.

Hinsichtlich der Strafzumessung stand der Kammer gem. den §§ 53 Abs. 1 ZDG, 38 Abs. 2 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Bei einem Vergehen der Dienstflucht ist jedoch die Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen (BayObLG NZWehrr 1991, 169 m.w.N. aus der Rspr.). Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht nach § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Abs. 1 unerläßlich ist. Das gilt grundsätzlich auch für einen der Dienstflucht gem. § 53 ZDG für schuldig befundenen Täter. Nach § 56 ZDG darf eine Geldstrafe für Dienstflucht allerdings auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.

Zwar schließt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Zivildienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung im Bereich der Schuld – wie dargelegt – grundsätzlich aus; das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist aber dann als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft. Dieses Grundrecht muß sich dann als ein sog. allgemeines »Wohlwollensgebot gegen Gewissenstäter«, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzungen gewonnenen Entscheidung beruht, auswirken (BVerfGE 23, 127, 134). Dieses allgemeine Wohlwollensgebot muß dazu führen, daß bei der Strafzumessung generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten haben. Keineswegs darf die Persönlichkeit des Gewissenstäters mit den Mitteln des Strafrechts gebrochen werden und er durch die strafrechtliche Sanktion innerlich in eine von ihm subjektiv als ausweglos empfundene Situation gebracht werden (vgl. OLG Stuttgart MDR 1988, 1080, 1081).

Unter Berücksichtigung dieser allgemein gültigen Rechtsgrundsätze hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung im wesentlichen von folgenden Erwägungen bestimmend leiten lassen:

Strafmildernd fiel ins Gewicht, daß der Angeklagte bislang in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten ist. Auch ist nicht zu verkennen, daß er sich im sozial-humanitären Bereich in durchaus anerkennenswerter Weise engagierte. Darüberhinaus war zu berücksichtigen, daß er die Ableistung des (weiteren) Zivildienstes nach Überzeugung der Kammer aufgrund einer – zumindest aus seiner Sicht – ernsten sittlichen Gewissensentscheidung getroffen hat. Soweit er demgemäß auch künftig den Zivildienst aufgrund der von ihm offenbar ein für allemal getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung verweigern wird, wird allerdings nach Auffassung der Kammer eine erneute Bestrafung wohl nicht mehr in Betracht kommen können (vgl. hierzu BVerfGE 23, 191 ff.). Dieser Umstand kann deshalb aber aus spezialpräventiven Gründen nicht zu einer schärferen Handhabung des Strafrahmens des § 53 ZDG führen (vgl. OLG Köln NJW 1970, 67, 68). Das Beharren des Angeklagten auf seiner Entscheidung ist insoweit kein schulderhöhender Umstand, sondern ist vielmehr durch den sachgegebenen Milderungsgesichtspunkt der ethisch nicht vorwerfbaren »Gewissenstäterschaft« als ausgeräumt anzusehen.

Andererseits ist zu beachten, daß der Angeklagte von der ihm bekannten Möglichkeit, die Ableistung des Zivildienstes durch ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG – der gem. § 79 Nr. 6 ZDG auch für den Verteidigungsfall Anwendung findet – zu vermeiden, keinerlei Gebrauch gemacht hat. Diese Norm, die durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13.06.1986 (BGBl. I 873) neu gefaßt wurde, trägt gerade deshalb der besonderen Gewissenslage und Problematik eines sogenannten Doppel- oder Totalverweigerers Rechnung, nachdem es schon kein verfassungsmäßig verankertes Recht auf Verweigerung auch des Zivildienstes gibt. Auch hat er – wie er wußte – die Möglichkeit eines Versöhnungsdienstes im Ausland nach § 14a ZDG in vorwerfbarer Weise nicht in seine Überlegungen mit einbezogen.

Hinzu kommt, daß er gegen die Ablehnung seines Entlassungsantrages keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und dennoch dem Zivildienst ferngeblieben ist. Dies zeigt auch bei wohlwollender Betrachtung seiner Belange, daß er dem Zivildienstgesetz gegenüber nicht den ihm gebührenden Respekt beimißt.

Weitere strafschärfende Gesichtspunkte hatte die Strafkammer nicht festzustellen vermocht.

Die Abwägung der vorstehenden für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erhellt, daß eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder darüber nicht in Betracht kam. Da die Verhängung einer Freiheitsstrafe weder zur Einwirkung auf den Angeklagten noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich erschien und auch die Voraussetzungen des § 56 ZDG – soweit ersichtlich – nicht vorliegen, war auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu erkennen. Diese Strafe ist tat- und schuldangemessen und wird dem sozialwidrigen Verhalten des Angeklagten hinreichend gerecht.

Die Höhe eines Tagessatzes war unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 30.- DM festzusetzen.

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

LG Bonn, 2. Strafkammer als Jugendkammer, Vorsitzender Richter am LG Dr. Buchholz als Vorsitzender, Richterin am LG Weber und Richter am LG Schwab.

Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Frankenaer Weg 18, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax 03531 / 24 54.