ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
766 AG Hamburg 10.08.2001 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Gegen den Angeklagten wird eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
540 AG Hamburg 26.05.1997 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
535 AG Hamburg 04.04.1997 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
470 AG Hamburg 25.01.1996 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt, ein Bußgeld von 2.000,– DM in monatlichen Raten von 150,– DM zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
382 AG Hamburg 23.02.1995 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
373 AG Hamburg 05.01.1995 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht im Zuge des Strafbefehlsverfahrens zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die ihm entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt. Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt, einen Geldbetrag (Bußgeld) von DM 2.000...
226 AG Hamburg / Anm. Stefan Philipp 05.10.1992 Der Angeklagte wird freigesprochen. Er hat die Dienstflucht nicht schuldhaft begangen, weil er trotz Einsicht aus psychischen Gründen nicht anders handeln konnte.
151 AG Hamburg 25.09.1990 Nach Erfüllung der Weisung, ein Jahr lang bei einer Sozialstation zu arbeiten, wird das Verfahren gegen den Angeklagten, der eine endgültige Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat, nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG endgültig eingestellt.
142 AG Hamburg 13.01.1989 Der Antrag auf vorzeitige Entlassung wird abgelehnt. Es kann nicht verantwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Vollzuges einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, da er erklärt hat, er werde auch zukünftig den Zivildienst verweigern.