|
83
|
LG Stuttgart
|
01.03.1990 |
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen, jene des Angeklagten jedoch mit der Maßgabe, daß die Geldbuße auf 9000.- DM herabgesetzt wird. Jeder Berufungsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird beim Angeklagten die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/3 ermäßigt.
|
|
93
|
LG Stuttgart
|
14.07.1989 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert: Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
|
|
60
|
LG Stuttgart
|
10.02.1989 |
Da die beiden Verweigerungshandlungen des Angeklagten nicht auf derselben, ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung beruhen, besteht für die Verweigerung des Nachdienens kein Strafklageverbrauch. Das Urteil des AG Backnang vom 09.09.1987 wird auf die Berufung der Staatsanwaltschaft deshalb aufgehoben und der Angeklagte wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von z...
|
|
103
|
LG Stuttgart
|
27.06.1984 |
In der Strafsache (...) wegen Dienstflucht wird auf die Beschwerde des Verurteilten die unter Ziff. 3 des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgarts vom 03.05.1984 – B 32 Ds 627/84 – enthaltene Weisung, der Angeklagte habe seinen restlichen Zivildienst zu Ende zu führen, oder – falls er hierfür eine Anerkennung verlangt – ein freies Arbeitsverhältnis i.S. von § 15a ZDG zu begründen, aufg...
|