|
618
|
AG Göppingen
|
19.06.1998 |
Das Verfahren wird vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte wird angewiesen, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
|
|
521
|
LG Potsdam
|
06.12.1996 |
Das Verfahren wird endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte seiner Verpflichtung aus dem Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 06. Dezember 1996 nachgekommen ist. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
|
|
276
|
AG Bonn
|
06.09.1991 |
Das Verfahren wird gem. § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte gem. § 467 Abs. 5 StPO selbst.
|
|
135
|
AG Kiel
|
06.07.1990 |
In der Strafsache wegen Zivildienstverweigerung wird das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Notwendige Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
|
|
134
|
LG Hamburg
|
03.07.1990 |
Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage erteilt: Ein Geldbetrag (Bußgeld) von 750,- DM ist in monatlichen Raten von 125,- DM, beginnend am 15.07.1990 an den Sammelfonds für Bußgelder zugunsten folgender gemeinnütziger Einrichtungen zu zahlen: 1.) 250,- DM an Eirene, Christlicher Friedensdienst e.V. (...) 2.) 250,- DM an Zentralstelle für...
|
|
131
|
AG Rockenhausen
|
24.04.1990 |
1. Das in der Hauptverhandlung am 28.02.1990 gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wird endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm mit Beschluß des AG Rockenhausen vom selben Tage erteilte Auflage fristgerecht erfüllt hat. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). 3. Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden...
|
|
129
|
AG Bad Kreuznach
|
15.03.1990 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
|