ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
519 AG Hagen 03.12.1996 Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 22.08.1996 wird nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
509 AG Neumünster 14.10.1996 Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.
136 AG Freiburg 26.04.1990 Das Hauptverfahren wird wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht eröffnet, da der Angeschuldigte als Totaler Kriegsdienstverweigerer für dieselbe Tat der Verweigerung des Zivildienstes bereits rechtskräftig verurteilt worden ist.
125 LG Kiel 08.11.1989 Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.
124 AG Neumünster 20.06.1989 Da wegen des grundgesetzlichen Verbots der Doppelbestrafung ein Verfahrenshindernis vorliegt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.
78 AG HH-Altona 01.01.1988 1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Der Eröffnung des Hauptverfahrens steht das Verfahrenshindernis des Verbots der Doppelbestrafung entgegen (»ne bis in idem«, Art. 103 Abs. 3 GG). 2. Dem Beschuldigten wird gem. § 141 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO der RA Gerhard Baisch gem. dessen Antrag vom 26.11.1987 als Verteidiger bestellt. Die Bestellung ist wegen ...