ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
178 OLG Düsseldorf 02.07.1991 Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Duisburg vom 31.05.1990 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren war gem. § 260 III StPO wegen eines Verfahrenshindernisses – das Verbot der Doppelbestrafung – einzustellen. Der Angeklagte hat bereits vor der ersten Verweigerung des Zivildienstes und der nachfolgenden Erstverurteilung eine ernsthafte und fortwirkende Gewissensents...
177 LG Duisburg 31.05.1990 Das Verfahren wird gem. § 260 III i.V.m. Art. 103 III GG eingestellt, da einer erneuten Bestrafung das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht. Der Angeklagte hat bereits vor der ersten Verweigerung des Zivildienstes und der nachfolgenden ersten Bestrafung eine ernsthafte und fortwirkende Gewissensentscheidung getroffen.
95 OLG Düsseldorf 18.09.1989 Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
70 LG Duisburg 16.05.1989 Das angefochtene Urteil des AG Duisburg vom 09.11.1988 wird aufgehoben und der Angeklagte wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
69 AG Duisburg 09.11.1988 Das Verfahren wird gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.