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LG Duisburg
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31.05.1990 |
Das Verfahren wird gem. § 260 III i.V.m. Art. 103 III GG eingestellt, da einer erneuten Bestrafung das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht. Der Angeklagte hat bereits vor der ersten Verweigerung des Zivildienstes und der nachfolgenden ersten Bestrafung eine ernsthafte und fortwirkende Gewissensentscheidung getroffen.
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