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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
178 OLG Düsseldorf 02.07.1991 Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Duisburg vom 31.05.1990 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren war gem. § 260 III StPO wegen eines Verfahrenshindernisses – das Verbot der Doppelbestrafung – einzustellen. Der Angeklagte hat bereits vor der ersten Verweigerung des Zivildienstes und der nachfolgenden Erstverurteilung eine ernsthafte und fortwirkende Gewissensents...
177 LG Duisburg 31.05.1990 Das Verfahren wird gem. § 260 III i.V.m. Art. 103 III GG eingestellt, da einer erneuten Bestrafung das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht. Der Angeklagte hat bereits vor der ersten Verweigerung des Zivildienstes und der nachfolgenden ersten Bestrafung eine ernsthafte und fortwirkende Gewissensentscheidung getroffen.